Rente und Pensionen

Rente und Pensionen

Mit Beginn des Ruhestands ist das Thema "Steuererklärung" noch nicht vorbei: Altersbezüge sind nicht steuerfrei, und deshalb müssen Pensionäre und auch viele Rentner weiterhin eine Steuererklärung abgeben.

Es gilt:

Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Renten dagegen sind meist nur mit einem bestimmten Anteil steuerpflichtig. Betriebsrenten aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse, die ehemalige Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, werden steuerlich wie Pensionen behandelt.

Steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:
  • Renten, die nachgelagert besteuert werden, wie etwa die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns über den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente;
  • nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten, wie Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst;
  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente;
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gesetzliche Rente

Maßgebend für die Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente, ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung, tatsächlich bewilligt wird. Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals die Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.

Der Beginn der Rente wird im Rentenbescheid genannt und muss in der Anlage R eingetragen werden.

Der steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Der Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt, wenn erstmals eine volle Jahresrente gezahlt wurde. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Für in 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80% und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100% ab dem Jahr 2040.

Private Rente

Leibrenten aus privaten Versicherungen meist mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Dazu gehören zum Beispiel Renten aus einer privaten Rentenversicherung, aus einer privaten Unfallversicherung und aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

In der Regel sind Rentenzahlungen aus einer privaten Versicherung an das Leben einer Person gebunden (Leibrente). Je nach Zeitdauer der Rente gibt es zwei verschiedene Rentenarten:
  • Die (lebenslange) Leibrente wird so lange gezahlt, wie der Rentenbezieher oder eine andere Person lebt.
  • Die abgekürzte Leibrente ist zwar auch an das Leben des Rentenbeziehers oder einer anderen Person gebunden, wird aber nur für eine bestimmte Dauer gezahlt. Dazu gehören zum Beispiel eine private Erwerbsminderungsrente oder eine Waisenrente aus einer privaten Versicherung.

Bei lebenslangen Leibrenten hängt die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils vom Lebensalter bei Rentenbeginn ab. Dabei gilt: Je früher die Rente beginnt, desto länger ist (statistisch gesehen) Ihre Lebenserwartung und damit die Laufzeit Ihrer Rente. Und umso höher ist folglich der Ertragsanteil.

Betriebsrente

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zusagt. Diese Versorgungszusage erfüllen Arbeitgeber im Rahmen von fünf möglichen Durchführungswegen: Direktzusage (Pensionszusage), Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.

Bei der Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ist abhängig vom Durchführungsweg zu unterscheiden:
  • Die Zahlungen werden wie die Pension eines Beamten in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert (Werkspensionen). Dazu zählen Leistungen aus einer Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse.
  • Die Zahlungen werden wie Renten besteuert. Das gilt für Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

Besteuerung von Pensionen

Pensionen sind grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Anders als bei einem Rentenbezieher ändert sich also im Grundsatz für Pensionäre beim Übergang in den Ruhestand steuerlich nicht viel: Der (ehemalige) Arbeitgeber behält monatlich Lohnsteuer ein, in der Steuererklärung wird das Ruhegehalt in der Anlage N eingetragen – wie bisher das Gehalt aus der aktiven Dienstzeit.

Einen steuerlichen Vorteil haben Pensionäre im Vergleich zu aktiven Arbeitnehmern: Ihr Ruhegehalt zählt zu den Versorgungsbezügen, für die es den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gibt. Dadurch wird die Steuerbelastung zumindest ein wenig abgemildert.
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