Bauunternehmen haftet auch für Risse am Nachbarhaus
Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, ist das für Anwohner selten ein Grund zur reinen Freude. Ganz unangenehm wird es, wenn zur Lärm- und Verkehrsbelastung noch Schäden am eigenen Heim hinzukommen. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.

Bauunternehmen haftet auch für Risse am Nachbarhaus

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Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, ist das für Anwohner selten ein Grund zur reinen Freude. Ganz unangenehm wird es, wenn zur Lärm- und Verkehrsbelastung noch Schäden am eigenen Heim hinzukommen. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.

Es ging immerhin um 20.000,– €. So viel war nötig, um die Schäden zu beheben, die durch Risse an einem Haus nach Baumaßnahmen des Nachbars entstanden waren. Das Gericht gab dem klagenden Hauseigentümer recht – obwohl das Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass der Zustand des beschädigten Hauses auch vor den Bauarbeiten in der Nachbarschaft nicht optimal war (Az. 12 U 61/16).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das Eigentümer eines Hauses aus der vorletzten Jahrhundertwende ist. Auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes wurde ein Mehrfamilienhaus errichtet. Gewaltig wurde das Bauvorhaben insbesondere auch durch die unter dem Neubau vorgesehene Tiefgarage.

Zur Sicherung der hierzu ausgehobenen Baugrube brachte das Tiefbauunternehmen, gegen das sich die Klage richtete, in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Grundstück der Kläger mehrere acht Meter lange Eisenträger in den Boden ein. Dazwischen wurden Stahlbleche eingesetzt.

Die Bodenerschütterung, die hierbei entstand, kann man sich lebhaft vorstellen, wenn man die Presseerklärung des Gerichts liest: Der Unternehmer hatte zunächst acht Meter tiefe Löcher in den Boden gebohrt und dann mit einem großen Rammgerät die Eisenträger eingebracht. Dass hierdurch im alten Nachbarhaus Risse entstanden, ist nur zu wahrscheinlich.

Doch der Tiefbauunternehmer argumentierte, der Altbau habe schon vor seinen Arbeiten Risse gehabt. Das läge an dem maroden Zustand des Gebäudes, das ohnehin abrissreif gewesen wäre. Eine Vergrößerung der alten Risse könne auch andere Ursachen haben.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage des Ehepaars zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht befand dagegen, der Tiefbauer habe gegen seine Schutzpflichten aus dem Werkvertrag verstoßen. Dieser Werkvertrag entfalte aber auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier des Ehepaares.

Die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten auch ihnen gegenüber. Durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Hauses der Kläger habe der Unternehmer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen.

Die Gefahr von Versackungen sei vorhersehbar gewesen und für die Art von Vibrationsarbeiten, wie sie der Beklagte durchgeführt habe, nahezu typisch. Ergo wurden dem klagenden Ehepaar die geforderten 20.000,– € Schadensersatz zugestanden. 

(MS)

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