Finanzen

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Die Abgabe der Anlage KAP ist durch Einführung der Abgeltungsteuer nur noch selten verpflichtend. Nur wer Kapitalerträge erzielen, für die keine Abgeltungsteuer an der Quelle einbehalten wird, muss die Anlage KAP noch abgeben. Aber auch die freiwillige Abgabe kann sich lohnen.

Seit 2009 müssen alle inländischen Kreditinstitute bereits bei Zufluss der Kapitalerträge während des Jahres eine Kapitalertragsteuer von einheitlich 25% einbehalten, wenn kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt. Da diese abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.

Banken, Aktien- und Fondsgesellschaften behalten auf ausgezahlte Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie Termingeschäfte eine Abgeltungsteuer von 25% ein - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Abgabe der Anlage KAP

Kann die Kapitalertragsteuer an der Quelle nicht einbehalten werden (etwa bei einem Auslandsdepot), muss der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und dort die Anlage KAP ausfüllen.

Ebenfalls nicht um die Anlage KAP herum kommen kirchensteuerpflichtige Personen, die ihre Bank nicht beauftragt haben, diese Steuer zusammen mit der Abgeltungsteuer abzuführen.

Wird die Anlage KAP zusammen mit der Steuererklärung eingereicht, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch: Wenn die individuelle Besteuerung nach dem Grundtarif bzw. dem Splittingtarif ungünstiger ist (also höher als 25%), setzt das Finanzamt automatisch nur Steuern in Höhe von 25% (also dem Satz der Abgeltungsteuer) fest. Das betrifft jeden Sparer, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, also unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Aber auch sonst lohnt es sich oft, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen – zum Beispiel in den folgenden Fällen:
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter 25%, beispielsweise bei Rentnern oder bei Kindern mit hohem Kapitalvermögen aber ohne sonstige Einkünfte,
  • die Freistellungsaufträge sind ungünstig zwischen verschiedenen Banken verteilt,
  • die Bank bemisst die Abgeltungsteuer von 30% des Veräußerungserlöses und damit zu hoch, weil ihr die Anschaffungskosten des Wertpapiers nicht bekannt sind,
  • Verluste und Erträge sollen zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden,
  • der Altersentlastungsbetrag soll genutzt werden.

Wichtig: Bei Ehepaaren muss jeder eine eigene Anlage KAP abgeben, Erträge aus Gemeinschaftskonten sind aufzuteilen.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge einschließlich der steuerbegünstigten Auszahlung aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung abgeltungsteuerfrei.

Voraussetzung dafür ist, dass dem Kreditinstitut oder der Versicherungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt wurde. (Ausnahme: Bei sog. Tafelpapieren können Sie mit einem Freistellungsauftrag den Steuerabzug während des Jahres leider nicht verhindern.)

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Einzelveranlagung 1.000 Euro pro Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro (Stand: 2024).

Wichtig: Freistellungsaufträge werdennur wirksam, wenn der Anleger seiner Bank seine Steuer-Identifikationsnummer und bei gemeinsamen Aufträgen auch die seines Ehegatten mitteilt.

Der Pauschbetrag darf (im Rahmen des Höchstbetrags) auch auf mehrere Banken bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aufgeteilt werden. Wird der Pauschbetrag überschritten, wird Abgeltungsteuer nur auf den übersteigenden Betrag fällig.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Wenn zu erwarten ist, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag liegen werden, können durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freigestellt werden, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen (Ausnahme auch hier: Tafelgeschäfte).

Von dieser sogenannten "NV-Bescheinigung" profitieren vor allem Kinder, Studenten, Rentner und Empfänger von Hartz IV.

Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt durch ein eigenes Formular beantragt. Die ausgestellte Bescheinigung muss dann im Original dem Bankinstitut vorgelegt werden. Sie ist im Allgemeinen drei Jahre gültig.

Überschreiten die Kapitalerträge während der Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung die Obergrenze, muss die Bescheinigung dem Finanzamt zurückgegeben werden. Die Kapitalerträge bleiben dann nur bis zur Höhe des Freistellungsvolumens abgeltungsteuerfrei – vorausgesetzt, der Bank wurde ein Freistellungsauftrag erteilt.
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