Wann Radlern Fahrtkosten zustehen
In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer im Zuge der Corona-Pandemie explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 18.3.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten (Az. S 17 AS 405/19).

Wann Radlern Fahrtkosten zustehen

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In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer im Zuge der Corona-Pandemie explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 18.3.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten (Az. S 17 AS 405/19).

Zum Vergleich: Bei Arbeitnehmern gelten für den Weg zur Arbeit identische Regeln für alle Varianten, mit denen dieser Weg bewältigt wird. Sie können als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung seit dem 1.1.2021 30 Cent je Kilometer bis 20 Kilometer und 35 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer steuermindernd geltend machen. Das verringert ihr zu versteuerndes Einkommen, sofern ihre Werbungskosten die Pauschale von 1.000,- € überschreiten. 

Spezielle Regeln für Arbeitslose

Wenn Arbeitslose einen Termin beim Jobcenter wahrnehmen müssen, werden ihnen auf Antrag ihre Reisekosten erstattet. Das sieht das Sozialgesetzbuch so vor. Soweit Arbeitslose das Amt per Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen, geschieht dies wohl auch regelmäßig.

Der Arbeitslose, über dessen Klage in Leipzig verhandelt wurde, war jedoch – anders als offenbar üblich – mit seinem Fahrrad zum Jobcenter gereist. Ihm wollte das Jobcenter keine Fahrkosten erstatten, da diese bei Radfahrern "vernachlässigbar gering" seien.

Das sah das Leipziger Sozialgericht anders. Der Radfahrer habe zwar keinen Anspruch auf die gleiche Erstattung wie die Nutzer von Kraftfahrzeugen, im Prinzip sei seine Forderung jedoch gerechtfertigt. Zu berücksichtigen seien allerdings nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten.

Notwendige Kosten müssen erstattet werden

Wie hoch die Entschädigung ausfallen soll, sagte das Gericht nicht. Es befand jedoch, die Aufwendungen für wetterfeste Kleidung oder das Duschen nach der Fahrradfahrt könnten nicht geltend gemacht werden. Diese seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe dem Radler eine Fahrtkostenerstattung zusteht, überließen die Richter dem Jobcenter.

Das Landesreisekostengesetz von Nordrhein-Westfalen sieht für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer vor. Bei einer Entfernung von 10 km wären das für die Hin- und Rückfahrt 1,20 €.

Die fachlichen Weisungen zu § 59 SGB II sehen hierzu vor: "Als Reisekosten sollen die durch die Meldeaufforderung entstandenen notwendigen Kosten übernommen werden, auch wenn sie nur in geringer Höhe anfallen". Somit müssten auch Bagatellbeträge gezahlt werden.

(MS)

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