Kreuzungsräumer und der Rotlichtverstoß
Die Rechtsschutzversicherung zahlt einen Teil der Anwalts- und Gerichtskosten.

Kreuzungsräumer und der Rotlichtverstoß

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Was gilt, wenn Sie geblitzt werden, obwohl Sie bei Grün auf die Kreuzung gefahren sind, diese aber wegen einer Stockung nicht räumen konnten? Mit einem solchen Fall hatte sich das Kammergericht Berlin zu befassen.

Auch wenn die Ampel Grün zeigt, gibt das Verkehrsteilnehmern nicht unbedingt das Recht, eine Kreuzung zu überqueren, denn § 11 Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass bei stockendem Verkehr nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden darf, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Wie kam der Rotlichtverstoß zustande?

Verhandelt wurde vor dem Berliner Kammergericht über eine Konstellation, die wohl jeder Verkehrsteilnehmer aus eigener Erfahrung kennt: Der Kläger ist – so das Gericht – "als drittes Fahrzeug bei für ihn grünes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage über die Haltelinie gefahren, musste aber schon 50 cm danach wieder verkehrsbedingt halten".

Das ist im Alltag zwar vielfach üblich, aber eigentlich ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, denn der Schluss liegt auf der Hand, "dass es für den Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie erkennbar war, dass er die Kreuzung wegen der abbiegenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig wird passieren können", erklärte das Kammergericht am 24.1.2022 (Az. 3 Ws (B) 354/21).

Was geschah danach?

Verhandelt wurde aber über das, was danach geschah: Die Ampel, die der Betroffene noch gar nicht passiert hatte, wechselte auf Rot. Nun stand der Fahrer im Bereich vor der Ampel und hätte hier gefahrlos bis zur nächsten Grünphase warten können.

Das tat er aber nicht, sondern passierte bei Rot die Kreuzung. Das war, wie nicht nur die Bußgeldstelle, sondern auch das Gericht befand, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, der mit einem Bußgeld in Höhe von 250,– € und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft wurde.

Anders wäre die Sache nur dann zu beurteilen gewesen, wenn er sich beim Farbwechsel bereits auf der Kreuzung befunden hätte. In diesem Fall hätte er die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- und Querverkehrs mit Vorrang verlassen können. Dann wäre er als sogenannter Kreuzungsräumer eingestuft worden.

Geduld und nochmals Geduld: Das kann Autofahrern nur angeraten werden, wenn sie vor einer grünen Ampel warten und der Verkehr nicht weitergeht. Einfahren in den Ampelbereich sollten Sie nur, wenn der Verkehr erkennbar nicht mehr stockt – wenn dann die Ampel noch Grün zeigt.

(MS)

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