Auch Achtjährige haften für Unfallfolgen
Ein achtjähriges Mädchen schaut beim Radfahren überall hin – am meisten zu den Eltern, die nur 20 Meter hinter ihm gehen, aber eben nicht nach vorne. Eine Fußgängerin muss ausweichen und verletzt sich. Wer ist schuld?

Auch Achtjährige haften für Unfallfolgen

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Ein achtjähriges Mädchen schaut beim Radfahren überall hin – am meisten zu den Eltern, die nur 20 Meter hinter ihm gehen, aber eben nicht nach vorne. Eine Fußgängerin muss ausweichen und verletzt sich. Wer ist schuld?

Das Kind, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle am 19.2.2020 fest. Glück für die Eltern: Sie sind haftpflichtversichert (Az. 14 U 69/19).

"Verantwortlichkeit von Kindern für Schäden im Straßenverkehr", überschreibt das OLG seine Presseerklärung. Das lässt Grundsätzliches erwarten. Und so legt das Gericht auch die Regelung von § 828 BGB zu Verantwortung und Schadensersatz von Minderjährigen grundsätzlich aus. Danach sind Kinder unter sieben Jahren bei Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Das regelt Absatz 1.

Zudem gilt: Wer noch nicht zehn Jahre alt ist, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, es sei denn, die Verletzung wurde vorsätzlich herbeigeführt. Das regelt Absatz 2.

Auf beide Regelungen kann sich ein achtjähriges Mädchen, das mit dem Fahrrad eine Fußgängerin zu Fall bringt, jedoch nicht berufen. Bleibt noch der letzte Absatz des Paragrafen. Danach sind alle Minderjährigen für den Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich, wenn sie "bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" haben.

Das OLG befand: Das achtjährige Mädchen, das den Unfall verursachte, habe die notwendige Einsicht gehabt. "Dazu genügt die Fähigkeit des Kinds, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden könne", befand das Gericht, nachdem es das Mädchen persönlich angehört hatte.

Das Gericht war danach überzeugt, dass dem Kind "zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden".

Mithin ist das Kind schadensersatzpflichtig, befand das Gericht. Zudem treffe die Eltern keine Schuld. Sie haben nämlich – so das Gericht – ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Dennoch wären sie wohl letztlich für ihre Tochter zur Kasse gebeten worden.

Doch davor wurden Eltern und Tochter durch ihre Haftpflichtversicherung bewahrt, die für die Unfallfolgen eintritt. Bleibt nur noch zu sagen: Wohl den Eltern, die haftpflichtversichert sind.

(MS)

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