Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu zahlen. Das gleiche gilt für zurück zu zahlende Steuervergütungen (§ 240 AO).

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des auf den nächsten durch 50,- Euro teilbaren abgerundeten Steuerbetrags.

Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits festgesetzten Steuer oder der angemeldeten Steuer, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen.

Beträgt die Säumnis maximal drei Tage, wird kein Säumniszuschlag erhoben (Zahlungsschonfrist).

Kommt es zur nachträglichen Anrechnung von Lohn- oder Körperschaftsteuer, entsteht kein Säumniszuschlag. Auch bei steuerlichen Nebenleistungen entsteht kein Säumniszuschlag. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören:

  1. Aussetzungszinsen;

  2. Hinterziehungszinsen;

  3. Nachforderungszinsen;

  4. Stundungszinsen;

  5. Verspätungszuschläge;

  6. Zwangsgelder.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Fälligkeit

Tipp der Redaktion
Keine Angst vor dem Finanzamt

ab 8,99 €

Mehr dazu

Keine Angst vor dem Finanzamt - So gehen Sie erfolgreich gegen Ihren Steuerbescheid vor

Steuertipps Spezial Nr. 25: Seien Sie ehrlich: Lesen Sie Ihren Steuerbescheid von vorne bis hinten durch? Eher nicht, oder? Wichtig ist doch nur, ob unter dem Strich das rauskommt, was Sie sich an Erstattung oder Nachzahlung ausgerechnet haben. Aber was, wenn da ein ganz anderer Betrag steht und Sie im schlimmsten Fall statt der erwarteten Erstattung kräftig Steuern nachzahlen müssen? In dieser Broschüre lesen Sie alles, was Sie rund um den Steuerbescheid beachten müssen.