Aussetzungszinsen

Müssen Sie Steuern nachzahlen, ist das schon ärgerlich genug. Noch ärgerlicher ist es jedoch, wenn Sie gegen den Steuerbescheid zwar Einspruch eingelegt haben, Sie aber trotzdem den im Steuerbescheid genannten Betrag zum festgesetzten Zeitpunkt zahlen müssen. Dies können Sie nur verhindern, wenn Sie gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen (§ 361 AO).

Haben Sie mit Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg, unterliegen aber im Einspruchsverfahren, müssen Sie neben dem strittigen Betrag Aussetzungszinsen zahlen (§§ 237, 238 Abs. 1 AO). Für jeden vollen Monat werden 0,5 % Zinsen berechnet. Das sind im Jahr 6 %.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Aussetzung der Vollziehung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 237 AO

  2. § 238 Abs. 1 AO

  3. § 361 AO

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