Eiserne Verpachtung

Wird ein Betrieb vom Verpächter unter der Auflage überlassen, die Substanz des Unternehmens zu erhalten, liegt eine „eiserne Verpachtung“ vor.

Dabei wird das Inventar vom Pächter zum Schätzwert übernommen und bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert wieder dem Verpächter zurückgegeben. Das vom Pächter erworbene Inventar (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) wird zum Eigentum des Verpächters.

Der Anspruch auf Substanzerhaltung des Inventars ist als sonstige Forderung vom Verpächter zu aktivieren. Diese Forderung beträgt zu Beginn des Pachtverhältnisses 0,00 Euro.

Erst mit fortschreitender Pacht erhöht sich der Wert entsprechend der Abnutzung der Substanzwerte. Bei Berechnung der Forderung sind die veränderten Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Betriebsverpachtung

  2. Verpächterwahlrecht

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