Verpächterwahlrecht

Der Verpächter eines Betriebs hat das Wahlrecht, im Rahmen der Verpachtung eine Betriebsaufgabe zu erklären oder die gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortzuführen (R 16(5) EStR, H 16(5) EStH).

Die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung müssen nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern auch während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses vorliegen.

Wird die Betriebsaufgabe gewählt, so muss eine formlose Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Erklärung kann zu Beginn oder während des Pachtverhältnisses erfolgen. Das Finanzamt hat den vom Steuerpflichtigen gewählten Aufgabezeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.

Wird die Betriebsaufgabe erklärt, erzielt der Steuerpflichtige nachfolgend durch die Betriebsverpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wird keine Betriebsaufgabe erklärt, gelten die Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Pachtzins unterliegt damit auch der Gewerbesteuer. Eine Betriebsverpachtung liegt nur vor, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.

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