Umlaufvermögen
In der Bilanz ist neben dem Anlagevermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.
Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. So gehören zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände zum Umlaufvermögen.
In der Bilanz ist das Umlaufvermögen wie folgt zu gliedern:
Umlaufvermögen: | |
|---|---|
I | Vorräte:
|
II | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
|
III | Wertpapiere:
|
IV | Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten |
Das Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, ist dieser anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung kann nur bei dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 266 HGB
§ 247 HGB
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
R 6.1 EStR