Bundesausbildungsförderungsgesetz
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung und Finanzierung einer Ausbildung. Gefördert werden zum Beispiel:
Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Akademien und Hochschulen (einschließlich Praktika),
Ausbildungen an öffentlichen und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Das BAföG sieht dafür pauschale Bedarfssätze vor. In der Regel wird eine Bedarfsprüfung vorgenommen, bei der Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und seiner Eltern angerechnet werden.
Die Ausbildungsförderung wird solange gezahlt, wie die Ausbildung dauert (einschließlich unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten). Für Studenten endet die Förderung nach der Regelstudienzeit. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. bei einer Schwangerschaft während des Studiums).
Schüler müssen die Förderung nicht zurückzahlen (Vollzuschuss). Studenten erhalten eine Hälfte der Förderung als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen. Nur das Darlehen müssen die Studenten zurückzahlen (Beginn der Rückzahlung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer).
Der BAföG-Zuschuss und auch der Darlehensanteil sind steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Die BAföG-Rückzahlungen (Darlehensanteil) können Sie nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Der BAföG-Zuschuss (also der Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) gehört zu den Einkünften und Bezügen des Kindes und muss bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld berücksichtigt werden. Der Darlehensanteil bleibt bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.