Studienkosten
Mit dem „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ vom 21.7.2004 wurde die Anerkennung der Ausbildungskosten als Sonderausgaben auf 4.000 EUR jährlich begrenzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen.
Typische Kosten für ein Studium sind: