Studienkosten

Mit dem „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ vom 21.7.2004 wurde die Anerkennung der Ausbildungskosten als Sonderausgaben auf 4.000 EUR jährlich begrenzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen.

Typische Kosten für ein Studium sind:

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Ausbildungskosten

  2. Sonderausgaben

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 10 EStG