Ausbildungsfreibetrag
Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Ausbildung eines Kindes, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924,- Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
das Kind ist volljährig,
es befindet sich in Berufsausbildung,
es wohnt auswärtig und
für das Kind besteht ein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (hierzu gehören auch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht als Darlehen vergeben werden), wenn sie einen Betrag von 1.848,- Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Von den anzurechnenden Einkünften und Bezügen des Kindes - hierzu gehört auch eine Ausbildungshilfe - kann eine Kostenpauschale von 180,- Euro abgezogen werden, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Bafög-Leistungen führen nicht zur Kürzung des Ausbildungsfreibetrags, wenn es sich hierbei um ein Darlehen handelt.
Werden Ehepartner getrennt zur Einkommensteuer veranlagt oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, kann der Ausbildungsfreibetrag auf die Eltern jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden.