Ausbildungskosten

Fallen Kosten für die Berufsausbildung an, ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungskosten und Fort- bzw. Weiterbildungskosten zu differenzieren. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können daher nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Demgegenüber können Fortbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, kann er diese unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

Eine Ausbildung bzw. Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Beruf erlernt wird, den der Steuerpflichtige zukünftig ausüben will. Hierbei werden ihm Kenntnisse und Fertigkeiten für den zukünftigen Beruf vermittelt. Die Erlangung einer höheren Qualifikation ist keine Berufsausbildung. Vielmehr liegt in diesem Fall eine Fortbildung vor. Bei einer Fortbildung wurde bereits eine Berufsausbildung absolviert. Im Rahmen der Fortbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten erneuert, erweitert oder auf einen neuen Stand gebracht.

Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000,– € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Findet eine Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) statt, sind die Ausbildungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Weiterhin voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen. Gleiches gilt für Aufwendungen einer berufsbedingten Fortbildung. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Fortbildung die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers verbessert.

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung, Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Zur Klarstellung und in Abgrenzung zu zwei Vorlagebeschlüssen des BFH an das BVerfG sind im Gesetzentwurf für 2015 die Voraussetzungen einer Erstausbildung aufgeführt:

  • Die Berufsausbildung muss für eine gewisse Dauer angelegt sein. Der Mindestzeitraum soll, sofern in Vollzeit durchgeführt, eine Zeitspanne von mindestens 18 Monaten umfassen. Der Vollzeitbegriff zielt in diesem Zusammenhang auf eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich.

  • Zielsetzung der Ausbildung muss die Vermittlung der erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Neben staatlich anerkannten oder staatlich geregelten Ausbildungen kommen auch solche Berufsausbildungen in Betracht, die nach Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriftender Bildungsträger geordnet sind.

  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Berufsausbildung die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat.

  • Die Ausbildungsziele müssen definiert sein, d.h. ein feststehender Lehrplan existiert sowie Beginn und Abschluss sind festgelegt. Weiterhin muss eine Berufsausbildung abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen. Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten nimmt das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 22.09.2010 Stellung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 22.09.2010, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002

BFH 28.02.2013; VI R 6/12

BFH 17.07.2014; VI R 8/12 und VI R 2/12

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Der Begriff »Ausbildungskosten« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Berufsausbildung« verwendet.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #