Mehraufwendungen für Verpflegung
Ist der Steuerpflichtige im Rahmen einer Tätigkeit, die der Erzielung von Einkünften dient, für längere Zeit von seiner Arbeitstätte oder von seiner Wohnung abwesend, kann er Verpflegungskosten steuerlich geltend machen. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Werbungkosten zum Ansatz kommen oder direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt. Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.
Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers | Pauschbetrag |
|---|---|
mind. 24 Stunden | 24 € |
mind. 14 Stunden | 12 € |
8 Stunden | 6 € |
Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und differieren daher von Land zu Land.
Praxistipp
Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemachen werden kann. Dieser wäre z.B. gegeben, wenn ein Fahrer bzw. eine Sekretärin notwendig ist.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 9.6 LStR