Arbeitsmittel

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer für Arbeitsmittel kann der Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen, wenn die einzelnen Arbeitsmittel 410 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 410 €, ist das Arbeitsmittel abzuschreiben. Dabei kann nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Erwerben Selbstständige und Gewerbetreibende Arbeitsmittel, so gelten besondere Abschreibungsregeln. (siehe Lexikon: Abschreibung)

Wurde das Arbeitsmittel im ersten Halbjahr angeschafft oder hergestellt, kann im Jahr der Anschaffung der volle Jahresbetrag abgeschrieben werden. Bei einer Anschaffung im zweiten Halbjahr kann nur der halbe Jahresbetrag abgeschrieben werden. Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Arbeitsmittels ist der Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel: Telefon, Telefax, Anrufbeantworter, Computer und Zubehörteile, Tachenrechner, Einrichtungsgegenstände für das häuslicher Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb, Pinwand, Uhr), Fachliteratur, Diktiergeräte, Berufskleidung. Nur bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 90 Prozent können Arbeitsmittel als Werbungskosten angesetzt werden.

Praxistipp

Auch Gegenstände die zuvor ausschließlich privat genutzt wurden, können als Arbeitsmittel anerkannt werden. Die Überführung in den beruflichen Bereich sollte per Beleg dokumentiert werden. Hierbei ist der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) zu ermitteln und als Werbungskosten anzusetzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 9.12 LStR