Bemessungsgrundlage/Einkommensteuer

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Diese Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz

- ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)

- ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3-8 EStG)

= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einkommensteuer

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 3 EStR