Bemessungsgrundlage/Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Diese Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
- ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG) |
- ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3-8 EStG) |
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
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R 3 EStR