Gesamtbetrag der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summer der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte.

Ein Erstattungsüberhang aus der Kranken- und Pflegeversicherungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt ab 1.1.2012.

So wird gerechnet:

Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)

./.

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

./.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

./.

Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

=

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

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  1. Einkommen

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