Gesamtbetrag der Einkünfte
Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summer der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte.
Ein Erstattungsüberhang aus der Kranken- und Pflegeversicherungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt ab 1.1.2012.
So wird gerechnet: | |
|---|---|
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) | |
./. | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
./. | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
./. | Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
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