Altersentlastungsbetrag

Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt – und auch für die übrigen Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Vergünstigung: Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG begünstigt alle Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen.

Während sich Versorgungsfreibetrag und Besteuerungsanteil bereits bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte positiv auswirken, wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen – erst nach Abzug des Altersentlastungsbetrags ergibt sich dann der Gesamtbetrag der Einkünfte .

Der Altersentlastungsbetrag führt also bei älteren Steuerzahlern zu einer Verminderung der Steuerlast. Hat der Steuerpflichtige bereits vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet, so steht ihm der Altersentlastungsbetrag zu.

Rechtslage seit 01.01.2005:

Der maßgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Welcher Höchstbetrag zum Ansatz kommt, zeigt nachfolgende Tabelle.

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr

Altersentlastungsbetrag

in Prozent der Einkünfte

Höchstbetrag in Euro

2005

40,0

1900

2006

38,4

1824

2007

36,8

1748

2008

35,2

1672

2009

33,6

1596

2010

32,0

1520

2011

30,4

1444

2012

28,8

1368

2013

27,2

1292

2014

25,6

1216

2015

24,0

1140

2016

22,4

1064

2017

20,8

988

2018

19,2

912

2019

17,6

836

2020

16,0

760

2021

15,2

722

2022

14,4

684

2023

13,6

646

2024

12,8

608

2025

12,0

570

2026

11,2

532

2027

10,4

494

2028

9,6

456

2029

8,8

418

2030

8,0

380

2031

7,2

342

2032

6,4

304

2033

5,6

266

2034

4,8

228

2035

4,0

190

2036

3,2

152

2037

2,4

114

2038

1,6

76

2039

0,8

38

2040

0,0

0

Rechtslage bis 31.12.2004:

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage, aber höchstens 1.908,– €. Als Bemessungsgrundlage gilt der Bruttoarbeitslohn zuzüglich die Summe aller übrigen Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage können positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) verrechnet werden. In die Bemessungsgrundlage fließen folgende Einkünfte nicht mit ein: steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Pensionen und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht erst bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt, sondern bereits bei Berechnung der Lohnsteuer.

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