Bauherrenmodell

Mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell konnten Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen (z.B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung, Finanzierungsvermittlung) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Mit dem neuen Bauherren- und Fondserlass vom 20. Oktober 2003 hat der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eingeschränkt.

Zudem kommt es seit dem 11.11.2005 zu einem Steuerstundungsmodell, wenn ein geschlossener Immobilienfonds oder andere Bauherrenmodelle Anfangsverluste von mehr als 10 Prozent bezogen auf die Einlage prognostizieren. Dann darf das Minus nur mit späteren Überschüssen aus dem gleichen Modell verrechnet werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Abschreibung

  2. Werbungskosten

  3. Gebäude

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 2.8.2007 – IX B 92/07

  2. BFH 14.11.1989 – IX R 197/84