BAföG – Leistungen
Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG).
Die BAföG-Rückzahlungen (Darlehensanteil) können Sie nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Der BAföG-Zuschuss gehört zu den Einkünften und Bezügen des Kindes und muss bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld berücksichtigt werden. Der Darlehensanteil bleibt bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.