Steuerlexikon Verdeckte Einlagen … Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zugewendet hat und diese Zuwendung ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis hat. Dabei können nur Wirtschaftsgüter Einlagen sein, die bei der Kapitalgesellschaft bilanzierungsfähig sind. Wird ein Wirtschaftsgut nur zum Gebrauch überlassen, liegt keine verdeckte Einlage vor. …Ansehen
Steuerlexikon Vereinfachte Gewinnermittlung … Als vereinfachte Gewinnermittlung wird die Einnahmen-Überschussrechnung bezeichnet. Der Gewinn ermittelt sich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Bei dieser Gewinnermittlung muss keine Bilanz aufgestellt werden, sie ist damit kostengünstiger als der Betriebsvermögensvergleich. Die vereinfachte Gewinnermittlung können Freiberufler unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte wählen. Gewerbetreibende, die ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft führen, können die …Ansehen
Steuerlexikon Verein … Der Verein ist eine Verbindung mehrerer Personen zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks, die auf Dauer angelegt ist. Zur Beurteilung der Steuerfolgen muss grundsätzlich zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden, da jeweils unterschiedliche Steuerfolgen greifen. Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen. Dagegen verfolgt der nicht gemeinnützige Verein wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel Gewinne …Ansehen
Steuerlexikon Verluste bei beschränkter Haftung … Der Verlustanteil eines Kommanditisten (beschränkt haftender Mitunternehmer einer Kommanditgesellschaft) darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, wenn ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. In diesem Fall ist auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ausgeschlossen. Ein nicht ausgeglichener Verlust ist gesondert festzustellen. Er kann nach den Bestimmungen des § 15a EStG nur mit zukünftigen …Ansehen
Steuerlexikon Verlustrücktrag … Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgleichbar sind, können bis zu einem Betrag von 5.000.000,– € (Ehegatten: 10.000.000,– €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden. Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag verzichtet …Ansehen
Steuerlexikon Verlustzuweisungsgesellschaften … Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten (negativen Einkünften) aus Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen Modellen nach § 2b EStG eingeführt. Danach dürfen negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Die Verluste dürfen …Ansehen
Steuerlexikon Vermächtnisnießbrauch … Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache. So wird durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie, einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt. Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen Nießbrauch ist der Wert des Nießbrauchs nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen …Ansehen
Steuerlexikon Vermögensverwalter … Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Damit haben Vertreter gegenüber dem Finanzamt die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder …Ansehen
Steuerlexikon Vermögensverwaltung … Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Damit haben Vertreter gegenüber dem Finanzamt die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder …Ansehen
Steuerlexikon Vermögenswirksame Leistungen … Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG) genannten Anlageformen anlegt; der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll. Für vermögenswirksame Leistungen beträgt der Anlagezeitraum sieben Jahre. Davon wird in den ersten sechs …Ansehen