Anlage G - Formular für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Anlage G zur Steuererklärung ist grundsätzlich von jedem auszufüllen, der Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat. Im besten Fall führen die Angaben innerhalb dieses Formulars dazu, dass keinerlei Einkommensteuer bezahlt werden muss, da diese mit der bereits bezahlten Gewerbesteuer verrechnet wird.

Wenn Sie als Selbstständiger gewerblich tätig sind, erzielen Sie steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie sind dann verpflichtet, Ihrer Steuererklärung die Anlage G beizufügen. In die Anlage tragen Sie den Gewinn oder Verlust ein, den Sie über Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt haben:

Hinweis: Da die meisten Steuererklärungen inzwischen elektronisch / per ELSTER abgegeben werden, stellen wir nur noch ausgewählte Formulare in ausfüllbarer Form zur Verfügung.

Viele ausfüllbare Steuerformulare können Sie auch kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

Die heutige Anlage G ersetzt die ursprüngliche Anlage GSE in Teilen. Hat letztere früher auch die Angaben von Gesellschaftern umfasst, die Gewinne im Gewerbebetrieb belassen haben und aufgrund dessen Steuervergünstigungen beantragten, muss hierfür jetzt die separate Anlage 34a (Gewinn von Personengesellschaften) ausgefüllt werden.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die in der ehemaligen Anlage GSE mit abgefragt wurden, müssen nun gesondert mithilfe der Anlage S angegeben werden.

Wann muss die Anlage G ausgefüllt werden?

Egal, ob Erträge aus Land- und Forstwirtschaft oder dem Gewerbebetrieb: Liegt eine nachhaltige, selbstständige betriebene Tätigkeit vor, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird und mit der man am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist, muss die Anlage G ausgefüllt werden. Sämtliche Einkünfte, die dieser Definition entsprechen, müssen in der Anlage G dargestellt werden.

Das gilt auch für Tätigkeiten, die intuitiv eher privat wirken und nicht mit betrieblichen Einnahmen in Verbindung gebracht werden. Besteht zum Beispiel ein Pflegevertrag, der als Gegenleistung für eine erbrachte Pflegeleistung die Übertragung eines Wohnhauses regelt, besteht eine Gewerbetätigkeit, sofern der Vertrag nicht innerhalb einer Familie geschlossen wurde.

Auch Privatleute, die Fotovoltaikanlagen betreiben und den Strom in das lokale öffentliche Netz einspeisen, erzielen per Definition Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Müssen Veräußerungsgewinne angegeben werden?

Ja, auch diese Form des Einkommens ist in diesem Zusatz zur Steuererklärung zu erfassen. Zu Veräußerungsgewinnen zählen jegliche Einnahmen, die beim vollständigen oder teilweisen Verkauf eines Gewerbebetriebs erwirtschaftet werden.

Im Falle der Geschäftsveräußerung kommen außerdem ein Freibetrag und eine Steuervergünstigung in Frage. Diese sind allerdings nicht pauschal, sondern antragsabhängig und einmalig. Das bedeutet, dass sie unbedingt in der Anlage G vermerkt werden müssen, und außerdem nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.

Ausnahmefall Liebhaberei

Als Grundvoraussetzung für die Relevanz der Anlage G ist die Gewinnerzielungsabsicht ausschlaggebend. Von dieser ist dann auszugehen, wenn ein sogenannter Totalgewinn zum Ziel gesetzt wird. Dieser bezeichnet den Gesamtgewinn eines Unternehmens von der Gründung bis hin zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe.

Werden durch eine Tätigkeit allerdings über einen längeren Zeitraum ausschließlich Verluste erwirtschaftet, kann nicht mehr von einer Absicht der Gewinnerzielung ausgegangen werden. In diesem Fall können die gemachten Verluste nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden, da sie vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Man spricht dann von einem Liebhaberei-Betrieb.

Wie wird eine Existenzgründung berücksichtigt?

Eine Gewerbeanmeldung, Beratungskosten, die Anmiete von Geschäftsräumen und weitere ähnliche Belastungen zählen zu den sogenannten Anlauf- und Gründungskosten. Sie können schon zum Zeitpunkt der Bezahlung als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Kosten, die mit der Anschaffung oder Herstellung beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter in Zusammenhang stehen, sind hiervon allerdings ausgenommen.

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, erhält von der Bundesagentur für Arbeit häufig einen Gründungszuschuss zur Existenzsicherung. Dieser ist grundsätzlich steuerfrei. Andere Zuschüsse, die nicht explizit gesetzlich befreit sind, sind allerdings automatisch steuerpflichtig.