Sachverständiger: Ingenieurähnlichkeit erfordert mehr als Meistertitel
Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht automatisch freiberuflich tätig. -Symbolbild-

Sachverständiger: Ingenieurähnlichkeit erfordert mehr als Meistertitel

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Der BFH hat die Beschwerde eines Kfz-Meisters abgewiesen, der seine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt haben wollte. Der Meistertitel allein genügt nicht, um als »ingenieurähnlich« im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu gelten, erklärt das Gericht.

Ein Kfz-Meister war als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte steuerlich als Freiberufler anerkannt werden. Dafür müsste seine Tätigkeit als »ingenieurähnlich« gelten.

Das Finanzamt sah das anders und behandelte ihn als Gewerbetreibenden. Der Kfz-Meister klagte vor dem Finanzgericht und verlor dort (Sächsisches FG, Urteil vom 17.7.2024, Az. 8 K 868/23).

Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte er Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Zulassung der Revision ab und erklärte: »Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt.«

Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Revision, etwa die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung, wurden vom Gericht als nicht ausreichend konkret und nicht klärungsbedürftig eingestuft. Die Rechtslage sei bereits durch frühere Entscheidungen des BFH geklärt (BFH-Beschluss vom 22.4.2025, Az. VIII B 88/24).

Warum ist die Einstufung als Freiberufler bei der Steuer gut?

Die steuerliche Einstufung als Freiberufler bringt erhebliche Vorteile mit sich.

  • Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer, was die Steuerlast deutlich senken kann.

  • Zudem dürfen Freiberufler ihren Gewinn durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, während Gewerbetreibende unter Umständen zur aufwendigeren Bilanzierung verpflichtet sind.

Diese Unterschiede führen regelmäßig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, insbesondere bei Tätigkeiten, die sich an der Grenze zwischen gewerblich und freiberuflich bewegen.

Wie kann die Vergleichbarkeit der Ausbildung nachgewiesen werden?

Wer ohne formale Ingenieurausbildung als freiberuflicher »Ingenieurähnlicher« anerkannt werden möchte, muss nachweisen, dass die eigene Qualifikation und Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar sind. Ein bloßer Verweis auf den Deutschen oder Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR), der den Kfz-Meistertitel auf das Niveau eines Bachelorabschlusses hebt, reicht dafür nicht aus.

Der Bundesfinanzhof verlangt einen konkreten Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse. Diese können durch Selbststudium, berufliche Weiterbildung oder praktische Arbeiten erworben worden sein. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in Breite und Tiefe mit der eines Ingenieurs vergleichbar ist. Der Nachweis kann etwa durch die Dokumentation komplexer Gutachten, technischer Analysen oder anderer fachlich anspruchsvoller Arbeiten erfolgen.

(MB)

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