Umsatzsteuersatz für Rollstühle

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Rollstühle werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert. Das gilt jedoch nur für "normale" Rollstühle. Bei Elektroscootern sind 19% fällig.

Der Fall: Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Rehamitteln. Unter anderem bietet er neben elektrisch betriebenen Rollstühlen sog. Elektroscooter an: drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge, die über eine separat bewegliche Lenksäule gesteuert werden. Die Scooter können mit verschiedenen Ausstattungsvarianten auf die Bedürfnisse des Benutzers angepasst werden. In seiner Umsatzsteuererklärung nahm der Kläger einen Umsatzsteuersatz von 7% an.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung fiel dem Prüfer dieser Posten ins Auge. Dabei stellte sich der Prüfer unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Tarifziffer 87139000 des Zolltarifs auf den Standpunkt, dass Elektroscooter - anders als Rollstühle - nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen würden.

Die Richter bestätigten die Meinung des Prüfers: Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich zwar die Steuer auf 7% für die Lieferungen und die Vermietung der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände: Ermäßigt besteuert werden Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung.

Die vom Kläger gelieferten bzw. vermieteten Elektroscooter sind jedoch kein "anderes Fahrzeug für Behinderte" im Sinne der Anlage 2. Abzustellen ist darauf, meinen die Richter, ob das zu beurteilende Fahrzeug bauartbedingt auf die Nutzung durch Behinderte zugeschnitten ist; das Fahrzeug muss speziell zum Befördern von Behinderten gebaut worden sein. Entscheidend ist damit die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs, nicht aber die konkrete Nutzung im Einzelfall durch einen Behinderten oder Nichtbehinderten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Fahrzeuge "für" Behinderte begünstigt sind, nicht aber Fahrzeuge "eines" Behinderten.

Dem steht auch nicht entgegen, die Sozialversicherungsträger für die Kosten von Elektroscootern aufkommen und die Leistungsberechtigter gegenüber der Krankenversicherung ein Wahlrecht haben, einen Rollstuhl oder einen Elektroscooter zu beanspruchen (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.1.2008, Az. 16 K 355/06, rechtskräftig).

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