Gastronomie: Bleibt die Umsatzsteuersenkung für immer?
Schon seit Juli 2020 werden auf Speisen in Restaurants nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.

Gastronomie: Bleibt die Umsatzsteuersenkung für immer?

 - 

Schon seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Im Moment ist die Umsatzsteuersenkung befristet bis Ende 2023. Die CDU/CSU-Fraktion hat jetzt einen Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt, mit dem die dauerhafte Umsatzsteuersenkung erreicht werden soll.

Für die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 Prozent führt die Fraktion zwei Argumente an:

  • hohe Energie- und Einkaufspreise sowie

  • die Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Raum.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie müsse angesichts steigender Belastungen vor allem durch hohe Energie- und Einkaufspreise [...] weiter grundsätzlich gestärkt werden, heißt es in der Drucksache 20/581. Insbesondere im ländlichen Raum seien Restaurants und Wirtshäuser unverzichtbare Treffpunkte von Einwohnern und Gästen. Eine lebendige und vielfältige Restaurantkultur trage wesentlich zur Lebens- und Standortqualität sowie zur Attraktivität als Reiseziel für in- und ausländische Gäste bei. Sie sei außerdem ein wichtiger Faktor zur Förderung von Esskultur sowie von gesunder Ernährung mit frischen Lebensmitteln und regionalen Gerichten.

Ein Auslaufen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bedeute auch eine grundsätzliche Wettbewerbsbenachteiligung innerhalb Europas, da 23 der 27 EU-Mitgliedstaaten ihrer Gastronomie einen ermäßigten Steuersatz gewähren.

Für wen gilt die Umsatzsteuersenkung?

Von der Umsatzsteuersenkung profitieren neben Restaurants und Gaststätten auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen sonst (also sozusagen vor Corona) Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Ursprünglich sollte die befristete Senkung der Umsatzsteuer die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche und Lebensmittelbranche abmildern, denn »vor Corona« galt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% nur für Speisen zum Mitnehmen.

Inzwischen spielen auch die gestiegenen Energiepreise eine Rolle für die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie – sie gehörten zu den Gründen für die Verlängerung bis Ende 2023.

Wird der Restaurantbesuch durch die Umsatzsteuersenkung billiger?

Nicht unbedingt. Die Umsatzsteuersenkung soll dazu beitragen, dass sich die Gastronomiebetriebe in einem überschaubaren Zeitraum wieder erholen können. Diese finanzielle Erholung kann auf zwei Weisen geschehen:

  • Entweder werden tatsächlich die Preise gesenkt, damit mehr Gäste Biergärten, Restaurants, Lokale etc. besuchen. Allein durch die Masse an Besuchern können die Gastronomen dann höhere Einnahmen verbuchen.

  • Oder die Preise bleiben gleich, die Gastwirte führen weniger Umsatzsteuer an den Fiskus ab und können so mehr Geld für sich und ihr Unternehmen behalten. Die Gewinnmarge steigt also. Das ist der Weg, den die meisten Beitriebe bisher gegangen sind und vermutlich auch weiter gehen werden.

Gute Nachrichten auch für (kleine) Brauereien und Biertrinker

Die ebenfalls zunächst nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel wurden inzwischen dauerhaft entfristet.

Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken.

Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Der Bundesrechnungshof mahnt eine Reform der Umsatzsteuer an: Die Regelungen seien kompliziert, führten oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten und widersprüchlichen Ergebnissen und beschäftigten seit Jahren nationale und europäische Gerichte. mehr

  • [] Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

Weitere News zum Thema