(Klein-) Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist der erste Schritt, um ein (Klein-)Gewerbe zu gründen. Es handelt sich dabei um eine Meldepflicht, die beim zuständigen Gewerbeamt erfolgt und ist wichtig, unter anderem um die Steuerpflicht zu regeln.

Stand: - Existenzgründer benötigen nicht nur eine gute Geschäftsidee, sondern müssen sich auch mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und unter Umständen mit einer Gewerbeanmeldung auseinandersetzen. Unter welchen Voraussetzungen Sie ein Gewerbe anmelden müssen, was dabei zu beachten ist und wo der Unterschied zwischen Gewerbe und Kleingewerbe liegt, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Berufe, die ein Gewerbe anmelden müssen

Gründer, die mit Ihrer Tätigkeit nicht unter die freien Berufe fallen, und in die Selbstständigkeit starten möchten, müssen in den meisten Fällen ihr Geschäft beim Gewerbeamt anzeigen. Das regelt im Detail die Gewerbeordnung.

Ein Gewerbe wird in produzierenden, verarbeitenden oder dienstleistenden Betrieben ausgeübt. Berufe, die als Gewerbetreibende gelten, sind unter anderem:

  • Handwerker wie Elektroinstallateure, Tischler, Bäcker, Mechaniker usw.,
  • Makler, zum Beispiel Versicherungs- oder Immobilienmakler,
  • Händler wie Verkäufer oder Floristen sowie
  • Dienstleister, beispielsweise Friseure, Gastwirte, Hausmeister und Reisevermittler.

 

Freie Berufe müssen kein Gewerbe anmelden

Ausgenommen von der Gewerbeanmeldung sind die freien Berufe. Zu den Freiberuflern gehören:

  • rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe, beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
  • heilkundliche Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen,
  • technische und naturwissenschaftliche Berufe wie Architekten und Ingenieure,
  • Kulturschaffende wie Künstler, Dolmetscher, Autoren oder Journalisten.

Diese als Freiberufler anerkannten Berufe benötigen keine Gewerbeanmeldung

Es genügt, wenn die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wird. Für die Anmeldung müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen und bei dem für Ihren Firmensitz zuständigen Finanzamt einreichen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an das Finanzamt wenden. Denn dieses entscheidet letztlich darüber, ob eine freiberufliche oder gewerbliche Selbstständigkeit vorliegt.

 

Unterschied zwischen Gewerbe, Kleingewerbe und Kleinunternehmer

 

Was ist ein Gewerbe?

Wer eine wirtschaftlich selbstständige und nicht freiberufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichtet ist, gilt als Gewerbetreibender. Unterschieden werden muss jedoch zwischen freien Gewerben, die keine gesetzliche Genehmigung oder Befähigungsnachweise benötigen, und reglementierten Gewerben.

Zudem muss zwischen Gewerbe und Kleingewerbe differenziert werden. Letzteres unterliegt vereinfachten Anforderungen hinsichtlich der Rechnungsführung und steuerlichen Besonderheiten.

 

Was stellt ein Kleingewerbe dar?

Gewerbliche Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen, nennt man Kleingewerbe. Für Kleingewerbetreibende kommen nur zwei Rechtsformen in Betracht: Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Als Kleingewerbe gilt Ihr Unternehmen allerdings nur dann, solange Sie die Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht übersteigen:

  • Maximal 600.000 € Umsatz pro Jahr
  • Maximal 60.000 € Gewinn pro Jahr

Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und Kleingewerbe ergibt sich aus dem Handels- und Gewerberecht. Gewerbetreibende sind von vornherein Kaufleute und unterliegen bestimmten Pflichten laut Handelsgesetzbuch (HGB). Die umfangreichen Vorschriften für Kaufleute müssen Kleingewerbetreibende allerdings nicht einhalten. Selbstständige sind Kleingewerbetreibende, wenn ihr Unternehmen laut HGB „einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Das bedeutet eine wesentliche Entlastung von kaufmännischen Gepflogenheiten. So brauchen Sie als Kleingewerbetreibender beispielsweise keine Bilanz erstellen.

Ein Gewerbetreibender dagegen ist bilanzierungspflichtig. Zudem entfällt für Betreiber eines Kleingewerbes die Pflicht zur doppelten Buchführung und müssen auch Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Das bringt wesentliche Zeit- und Kosteneinsparungen mit sich.

Kleingewerbetreibende können gleichzeitig Kleinunternehmer sein, sofern sie nur wenig Umsätze realisieren.

Jedoch sollte man beide Begriffe nicht verwechseln, weil sie nicht identisch sind. Die Bezeichnung Kleinunternehmer stammt aus dem Umsatzsteuerrecht, die des Kleingewerbetreibenden findet sich im Handels- und Gewerberecht.

Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute und unterliegen vereinfachten Buchführungspflichten. Sie fallen im Unterschied zu Gewerbetreibenden nicht unter die Bestimmungen des HGB. Lediglich dann, wenn ihr Umsatz unter den Umsatzgrenzen von 22.000 Euro im Vor- bzw. 50.000 Euro im Folgejahr liegt und sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben, gelten sie auch als Kleinunternehmer.

Der Kleinunternehmer ist nicht umsatzsteuerpflichtig und weist demzufolge auf seinen Rechnungen Netto-Beträge aus. Kleingewerbetreibende, die keine Kleinunternehmer sind, berechnen ihren Kunden dagegen Brutto-Preise, weil sie nicht wie Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Zudem gibt es Kleinunternehmer, die kein Gewerbe betreiben, etwa Freiberufler.

Dennoch hat der Kleingewerbetreibende als Unternehmer Pflichten zu erfüllen. Dabei geht es um:

  • die Mitgliedschaft in der IHK bzw. HWK,
  • die Beantragung einer Betriebsnummer, falls Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, und deren Anmeldung bei Krankenkasse und Berufsgenossenschaft,
  • die Abgabe der jährlichen Einkommen- und Umsatzsteuererklärung,
  • das Ausfüllen einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr der Gründung.

 

Worum handelt es sich bei Kleinunternehmen?

Gewerbetreibende, die Kleinunternehmer sind, gehören zu den Kleingewerbetreibenden. Der Begriff Kleinunternehmen ist jedoch nicht auf Gewerbebetriebe beschränkt. Kleinunternehmer können auch Freiberufler sein, denn hier geht es um die Höhe des erzielten Umsatzes.

Wer als Selbstständiger

  1. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 € Umsatz erreichen wird und
  2. im Vorjahr einen Umsatz von nicht mehr als 22.000 € realisiert hat, gilt als Kleinunternehmer.

Als Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) dürfen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, den Grund für die fehlende Ausweisung der Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung zu nennen.

Zum Beispiel in Form von „Es wird gemäß §19 Abs.1 Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer erhoben“. Die „Kleinunternehmerregelung“ können Sie über den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt beantragen.

 

Gewerbe anmelden

 

Welche Voraussetzungen sind für die Gewerbeanmeldung nötig?

Antragsteller, die ein Gewerbe oder Kleingewerbe anmelden möchten, müssen mindestens 18 Jahre und geschäftsfähig sein. Den Gewerbeschein kann der Gründer selbst oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person beantragen. Beim Einzelunternehmen ist das der Inhaber, bei der GbR der Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter.

 

Welche Unterlagen braucht man, um ein Gewerbe anzumelden?

Die erforderlichen Vordrucke und Dokumente sollten im Voraus beschafft und ausgefüllt werden. In der Regel fungiert als Gewerbemeldestelle das örtliche Gewerbeamt oder die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK). Zunächst müssen sich Selbstständige mit ihrem Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung ausweisen. Ohne das ausgefüllte Anmeldeformular zum geplanten Unternehmen wird keine Gewerbeanmeldung bearbeitet.


Folgende Unterlagen sind außerdem zur Gewerbeanmeldung vorzulegen:

  • Gesellschaftsvertrag (bei einer GbR).
  • Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Gründern.
  • Handwerkskarte bzw. Meisterbrief oder Ausübungsberechtigung bzw. Altgesellenregelung (bei Handwerkern).
  • Polizeiliches Führungszeugnis für überwachungsbedürftige Gewerbe.
  • Gesundheitszeugnis in Branchen wie Gastronomie und Lebensmittel.

 

Wie viel kostet eine Gewerbeanmeldung?

Im Gegensatz zur Anmeldung als Freiberufler, ist die Anmeldung eines Gewerbes oder Kleingewerbes kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten für den Gewerbeschein hängt von den Gebühren der jeweils zuständigen Gemeinde ab.

In Berlin beispielsweise kostet die Anmeldung eines Einzelgewerbes aktuell 26 €, in München dagegen bis zu 60 €. Preisgünstiger als die persönliche Vorsprache im Gewerbeamt oder die schriftliche Beantragung ist eine Onlineanmeldung des Gewerbes, in Berlin z.B. kostet die Gewerbeanzeige im elektronischen Verfahren nur 15€.

 

Welche Bedeutung hat der Gewerbeschein?

Als Gewerbeschein bezeichnet man den Vordruck, auf dem bestätigt wird, dass ein Gewerbe angemeldet wurde und verbindlich betrieben werden darf. Da ohne Gewerbeschein das geschäftliche Vorhaben nicht starten kann, muss die Anmeldung des Gewerbes rechtzeitig erfolgen. Auf dem Gewerbeschein wird nach Anmeldung und Prüfung der Unterlagen die Genehmigung für das Betreiben des Gewerbes ausgestellt und dem Antragsteller übergeben bzw. zugestellt.

Das Gewerbeamt leitet diese Information an das Finanzamt weiter. Von dort bekommt jeder Gewerbetreibende den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ und eine Steuernummer zugeschickt. Wird ein Gewerbe durch das Gewerbeamt untersagt oder die Erlaubnis für eine Gewerbeanmeldung zurückgezogen, erfolgt ein Eintrag im Gewerbezentralregister der Bundesrepublik.

 

Wie beantragt man eine Steuernummer für das Gewerbe?

Sowohl elektronisch als auch per Post kann mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auch selbst eine Steuernummer für das geplante Unternehmen beantragt werden. Damit ist das Geschäft steuerlich eindeutig zu identifizieren. Die Steuernummer ist auf der Jahressteuererklärung anzugeben und dient dazu, die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu ermitteln und zu erheben. Sie muss außerdem auf den Rechnungen, die der Selbstständige ausstellt, angegeben werden. Der Ratgeber „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gibt Auskunft darüber, wie der Vordruck auszufüllen ist, welche Bedeutung er hat und was dabei zu beachten ist.

 

Kleingewerbe anmelden

 

Welche Umsatzgrenzen sind beim Kleingewerbe zu beachten?

Das Kleingewerbe ist gesetzlich nicht eindeutig definiert und die Begriffe Kleinstgewerbe oder Kleinunternehmer werden häufig als Synonyme verwendet. Oft wird es als Nebengewerbe ausgeübt, um die Risiken der Selbstständigkeit zu reduzieren oder sich langsam und nachhaltig auf einen selbstständigen Haupterwerb vorzubereiten. Ein Kleinunternehmer muss jedoch nicht immer ein Kleingewerbetreibender sein, da auch Freiberufler den Status als Kleinunternehmer beantragen können.

Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn für das zu gründende Unternehmen kein Handelsregistereintrag erforderlich ist und eine bestimmte Größe beim Umsatz nicht überschritten wird. Daher kann ein Kleingewerbe nur in den Unternehmensformen Einzelunternehmen oder bei mehreren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden.

Kleingewerbetreibende sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn sie:

  1. Umsätze von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr oder
  2. einen Gewinn von über 60.000 € im Jahr aus einem Gewerbebetrieb erzielen.

Bei der Berechnung werden die Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt.

 

Welche Umsatzsteuer gilt für Kleingewerbe?

Wer als Kleingewerbetreibender die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Sofern die Umsatzgrenzen von voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr und 22.000 € im vergangenen Kalenderjahr eingehalten werden, muss der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Wenn Sie selbst keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen, sind Sie im Gegenzug dazu auch nicht Vorsteuerabzugsberechtigt. Umsatzsteuer auf Rechnungen, die Sie erhalten, dürfen Sie dem Finanzamt gegenüber somit nicht geltend machen.

Der Kleingewerbetreibende ohne Kleinunternehmerregelung dagegen muss auf seinen Ausgangsrechnungen entweder 19% Umsatzsteuer oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% ausweisen. Er ist verpflichtet, eine jährliche Umsatzsteuererklärung und im ersten Jahr der Gründung eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Finanzbehörde abzugeben.

 

Was ist ein kleiner Gewerbeschein?

Tatsächlich existiert dieser nicht. Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Anmelden eines Kleingewerbes oder Gewerbes. Regelmäßig wird die Bezeichnung verwendet, wenn ein Kleingewerbe mit angewandter Kleinunternehmerregelung gemeint ist. Der Antrag zur Genehmigung eines Gewerbes ist für alle Gewerbetreibenden gleich.

 

Welche Vorteile hat das Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe anzumelden, verläuft unkompliziert und ist kostengünstig. Für die Gründung eines Kleingewerbes ist kein Mindestkapital erforderlich. Auch der Handelsregistereintrag bleibt dem Existenzgründer erspart. Der Kleingewerbetreibende hat keine Pflicht zur doppelten Buchhaltung, er braucht weder Inventur- noch Bilanzunterlagen anzufertigen. Es reicht aus, wenn er seine Einnahmen und Ausgaben in einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfasst und gegenüberstellt. Daher kann er seine Steuererklärung ohne großen Aufwand mithilfe einer Steuersoftware, wie zum Beispiel unserer SteuerSparErklärung für Selbstständige, erstellen.

 

Steuererklärung für ein (Klein-)Gewerbe selbst machen?

 

Wie ergibt sich die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben und bezieht sich auf den Gewinn der Firma des Gewerbetreibenden. In den einzelnen Gemeinden gelten unterschiedliche Prozentsätze, die sogenannten Hebesätze. Der Gesetzgeber gewährt einen Steuerfreibetrag von 24.500 € für Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Erst wenn der Jahresgewinn eines Gewerbetreibenden diesen Betrag übersteigt, wird Gewerbesteuer fällig.

Rechnerisch wird die Gewerbesteuer wie folgt ermittelt:

Der Gewinn, der den Freibetrag überschreitet, wird mit einem in Deutschland einheitlichen Satz von 3,5 % multipliziert. Daraus ergibt sich der sogenannte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird dann mit den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden vervielfacht.

 

Wichtig: Kleingewerbetreibende sind nicht von der Gewerbesteuer befreit und müssen ebenfalls eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn ihr Jahresgewinn höher als der Gewerbesteuerfreibetrag ausfällt. Dieser liegt bei 24.500 Euro pro Jahr.

 

Was enthält die Gewerbesteuererklärung?

Die Gewerbesteuererklärung enthält Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens, wie zum Beispiel zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Betriebsausgaben und den Steuerschulden. Auch Angaben zur Unternehmensstruktur, wie zum Beispiel zur Rechtsform des Unternehmens, sind in der Gewerbesteuererklärung enthalten.

Die Gewerbesteuererklärung wird in der Regel jährlich abgegeben und muss bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Wie wird die Anlage G – Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ausgefüllt?

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind grundsätzlich zu versteuern. Das gilt auch für Gewerbetreibende, die ein Kleingewerbe anmelden, und für Kleinunternehmer. Wichtige Hinweise, welche Formulare zu verwenden sind und wie man die Gewerbesteuererklärung ausfüllt, bietet der Artikel zum Formular für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Wie sind Steuern und die Pflicht zur Steuererklärung für Kleingewerbe geregelt?

Kleingewerbetreibende müssen ihren Gewinn versteuern, darauf Einkommensteuer an den Fiskus zahlen und eine Steuererklärung abgeben. Gewerbesteuer fällt nur an, wenn der Freibetrag von 24.500 € (Gewinn) im Jahr überschritten wird.

Im zweiten Jahr der Selbstständigkeit legt das Finanzamt fest, ob Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer fällig werden und wenn ja, in welcher Höhe. Werden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fällig, dann müssen Sie auch eine monatliche oder vierteljährliche eine Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen. Gewerbetreibende mit geringem Umsatz können die Kleinunternehmerregelung beantragen und sind somit von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Für Einzelunternehmer und nebenberufliche Gründungen lohnt sich die Anmeldung eines Kleingewerbes. Dadurch profitieren Sie gerade zu Beginn der Selbstständigkeit von einer überschaubaren Buchhaltung, weniger Formulare und reduzierte Steuern. Eine ausführliche Vorbereitung mit den notwendigen Kenntnissen über die Kleingewerbeanmeldung sichert Ihnen einen guten Start in die Selbstständigkeit.

 

Häufige Fragen und Antworten Gewerbe & Kleingewerbe

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Jeder, der sich selbstständig macht und mit der Absicht der Gewinnerzielung einen auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb gründet, muss ein Gewerbe anmelden. Hiervon ausgenommen sind Freiberufler. Selbstständige, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, müssen ihren Gewerbebetrieb beim Gewerbeamt oder der IHK anzeigen.

Wer muss kein Gewerbe anmelden?

Angehörige der freien Berufe und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft müssen meist kein Gewerbe anmelden. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Finanzamt, ob ein Gewerbe oder eine Freiberuflichkeit vorliegt.

Kann man ein Gewerbe rückwirkend anmelden?

Ein Gewerbe sollte spätestens bis zum Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit angemeldet sein. Eine rückwirkende Anmeldung bis zu 60 Monate danach ist möglich, zieht jedoch die Zahlung von Bußgeldern nach sich.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Für alle Gewerbetreibenden wird Gewerbesteuer fällig, auch für Kleingewerbetreibende. Diese muss jedoch nur gezahlt werden, wenn der Jahresgewinn höher als der Steuerfreibetrag von 24.500 € überschritten lag. Dieser Freibetrag gilt nur für Personengesellschaften und Einzelunternehmen, nicht für Kapitalgesellschaften.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer?

3,5 % vom Gewerbeertrag, der den Jahresfreibetrag übersteigt, sind an das Finanzamt zu entrichten. Hinzu kommt der Gewerbesteuerhebesatz der örtlichen Gemeinde. Diesen bestimmt jede Gemeinde unabhängig. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % auf den Gewerbeertrag, sodass insgesamt wenigstens 7 % Gewerbesteuer anfallen.