Zwei Betriebe, ein Haushalt: Getrennte Kleinunternehmen möglich
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Ein Ehepaar kann trotz gemeinsamer Adresse und ähnlicher Tätigkeit zwei getrennte Kleinunternehmen führen. Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung sei nicht missbräuchlich, wenn nachvollziehbare außersteuerliche Gründe vorliegen, entschied das FG Münster.
Ehemann und Ehefrau betrieben jeweils ein eigenes Kleingewerbe im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel.
Die Frau übernahm vor allem die Grabpflege, der Mann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten.
Beide beantragten die Kleinunternehmerregelung, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf ihnen jedoch vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Ehefrau.
Das Finanzgericht (FG) Münster entschied, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte.
Es stellte fest, dass sie als eigenständige Unternehmerin auftrat, eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete. Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die getrennte Unternehmensführung sei zulässig, auch wenn dadurch steuerliche Vorteile entstünden. Die Umsatzsteuerbescheide wurden aufgehoben (FG Münster, Urteil vom 8.4.2025, Az. 15 K 2500/22 U).
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(MB)