
E-Rechnung und die SteuerSparErklärung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmer – auch Kleinunternehmer - in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen.
Ab dem 1. Januar 2027 erweitert sich diese Pflicht: Unternehmer mit mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026 müssen dann auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Ab dem 1. Januar 2028 gilt das auch für Unternehmen bis 800.000 € Umsatz. Ausnahme: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, wohl aber empfangen und weiterverarbeiten können.
Um die E-Rechnung auch in unsere Produkte zu integrieren, haben wir eine Schnittstelle bzw. Importfunktion von E-Rechnungsdaten aus einer Buchhaltungssoftware in die SteuerSparErklärung entwickelt. Diese Importfunktion ist in der SteuerSparErklärung verfügbar.
Für das Empfangen und Versenden von E-Rechnungen empfehlen wir Ihnen unsere Partnerlösung „Lexware Office“. Mit unserem Partnerangebot können Sie E-Rechnungen empfangen und versenden und wir stellen sicher, dass Sie diese E-Rechnungsdaten direkt in die SteuerSparErklärung importieren können.
Wie der Import von Rechnungsdaten von „Lexware Office“ in die SteuerSparErklärung genau funktioniert, erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Eine E-Rechnung oder elektronische Rechnung ist eine digitale Version einer herkömmlichen Papierrechnung. Sie wird elektronisch erstellt, versendet und empfangen, was den gesamten Rechnungsprozess effizienter macht. Weitere umfassende Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier.
Eine E-Rechnung zu erstellen ist einfacher, als man denkt. Hier sind die grundlegenden Schritte:
Diese Schritte helfen dir, den Prozess der E-Rechnung effizient und gesetzeskonform zu gestalten.
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