Unfall im Homeoffice: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

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Immer mehr Menschen arbeiten zu Hause. Doch was gilt, wenn dann zu Hause ein Unfall passiert? Ist das ein Arbeitsunfall?

Solche Fälle beschäftigen zunehmend die Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht (BSG) befand nun – anders als die Vorinstanz: Auch der Weg zur Waschmaschine in einem Privathaus kann als Arbeitsweg angesehen werden.

Dabei ging es um eine Friseurmeisterin, die ihre Geschäftswäsche in ihrer privaten Waschmaschine waschen wollte. Auf dem Weg zur Waschmaschine knickte sie im Wohnungsflur um und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Die Friseurin ist freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW). Ihren Unfall beurteilte das BSG als Arbeitsunfall. Das erscheint auf den ersten Blick skurril, auf den zweiten Blick schlüssig.

Worum ging es genau: Die Betroffene wollte, als der Unfall geschah, Geschäftswäsche aus der Waschmaschine holen. Damit sei sie auf einem versicherten Betriebsweg gewesen. Generell gilt zwar, so das BSG im Terminbericht, dass der versicherte Betriebsweg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet beginnt.

Doch das ist bei Unternehmern und Beschäftigten mit einem Heimarbeitsplatz (Homeoffice) anders. Hier greife die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht. Wenn es um den Versicherungsschutz geht, müsse dann »nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten« gefragt werden. Es geht darum, ob die Handlung, die zum Unfall führte, dem Unternehmen diente. Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte.

Und nach diesem Kriterium war die Entscheidung im Fall der Friseurmeisterin klar: Das Waschen von Geschäftstextilien gehört zu ihren Aufgaben als Friseurin. Ein Unfall auf dem Weg zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Arbeitsunfall (Az. B 2 U 9/16 R).

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