Pflegeheim: Abbuchungen für 2022 überprüfen
Prüfen Sie die exakte Ermittlung des Extrazuschusses in der Abrechnung Ihres Pflegeheims.

Pflegeheim: Abbuchungen für 2022 überprüfen

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Seit Anfang 2022 haben Bewohner von Pflegeheimen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf einen Extrazuschuss der Pflegekassen. Bei der Berechnung des Zuschusses steckt der Teufel im Detail. Deshalb gilt es, genau nachzurechnen.

Die Regelungen gelten nicht nur für diejenigen, die neu in ein Pflegeheim einziehen, sondern auch für diejenigen, die bereits vor 2022 im Heim lebten.

Wer zu Hause oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens gepflegt wird, hat hierauf keinen Anspruch. Der Zuschuss ist individuell unterschiedlich und hängt davon ab, wie lange die Betroffenen bereits stationär versorgt worden sind.

Wozu wird der Zuschuss gewährt?

Nur zu dem Teil der Pflege- und Ausbildungskosten, die das Heim den Betroffenen in Rechnung stellt. Nicht jedoch zu den sogenannten Hotelkosten und den Investitionskosten.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die Betroffenen schon in einem Pflegeheim leben:

In den ersten 12 Monaten beträgt der Zuschlag zum Eigenanteil für die Pflege 5 %,

→ ab dem 13. Monat sind es 25 %,

→ ab dem 25. Monat 45 % und

→ ab dem 37. Monat 70 %.

Beispiel

Ein Pflegeheim berechnet einem Bewohner einen Pflege-Eigenanteil in Höhe von 1.000,– €. Der Betroffene wird am 1.1.2022 bereits 40 Monate stationär versorgt. In diesem Fall gewährt die Pflegeversicherung dem Betroffenen einen weiteren Zuschuss von (70 % von 1.000,– € =) 700,– €. Die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten sinkt auf 300,– €. Darüber hinaus muss der Betroffene weiterhin die vom Heim verlangten Hotel- und (anteiligen) Investitionskosten begleichen.

Wie wird die zurückgelegte Dauer der Heimpflege berechnet?

Es kommt darauf an, wie lange die Pflegebedürftigen insgesamt in einem Pflegeheim gelebt haben. Viele Betroffene haben in mehreren Heimen gelebt. Diese Zeiten sind zu addieren. Wie lange ein Heimbewohner bereits vorher in einer anderen Einrichtung gelebt hat, ist dem aktuellen Heim jedoch meist nicht bekannt.

Daher sind die Pflegekassen per Gesetz verpflichtet »für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1.1.2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43« mitzuteilen. Ob dies überall funktioniert hat, ist fraglich. Nachrechnen ist daher angebracht. Wichtig zudem: Jeder Teilmonat, in dem Betroffene in einem Pflegeheim gelebt haben, wird dabei als voller Monat gezählt. Dies gilt auch bei einem Einzug am Monatsletzten.

Muss ein Antrag auf den neuen Zuschuss gestellt werden?

Nein. Die Pflegebedürftigen müssen den Zuschuss nicht beantragen. Die Pflegekassen zahlen ihn direkt ans Heim. Der Weg ist allerdings kompliziert: Die Pflegeversicherung bescheinigt die Dauer der stationären Versorgung und damit den Prozentsatz des Zuschusses.

Die genaue Höhe wird dann vom Pflegeheim berechnet und der Pflegekasse des Betroffenen in Rechnung gestellt. Entsprechend sinkt dann der Betrag, den das Pflegeheim vom Bewohner verlangt.

Informieren Sie sich mit unseren vier Ratgebern zum Thema Pflege über Ihre Rechte und alle notwendigen Abläufe: Pflegekräfte aus dem Ausland, Pflegefall – Was nun?, Der Pflegeassistent, Rechte und Ansprüche des Pflegenden.

(MS)

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