AU-Bescheinigung per Post-Brief birgt Risiken
AU-Bescheinigung per Post-Brief birgt Risiken Wenn ein Brief mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer – gegebenenfalls sogar nachweisbar – rechtzeitigen Absendung per normalem Postbrief irgendwo zwischen Briefkasten und der für die Bearbeitung zuständigen Stelle bei der Krankenkasse verloren geht, ist das dem Versicherten zuzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 3 KR 5/19 R).

AU-Bescheinigung per Post-Brief birgt Risiken

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Wenn ein Brief mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer – gegebenenfalls sogar nachweisbar – rechtzeitigen Absendung per normalem Postbrief irgendwo zwischen Briefkasten und der für die Bearbeitung zuständigen Stelle bei der Krankenkasse verloren geht, ist das dem Versicherten zuzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 3 KR 5/19 R).

AU-Bescheinigungen müssen rechtzeitig ausgestellt sein: Spätestens am Tag nachdem die vorherige Bescheinigung ausgelaufen ist. War das ein Freitag, muss die Folgebescheinigung am folgenden Montag ausgestellt werden und der Krankenkasse rechtzeitig zugehen.

Strittig waren im Fall, über den in Kassel entschieden wurde, die Folgen des nicht rechtzeitigen Zugangs der AU-Bescheinigung. Erhält die Krankenkasse die AU-Bescheinigung nicht binnen einer Woche nach deren Ausstellung, ruht nach der inzwischen geltenden Rechtslage der Krankengeldanspruch bis zum Tag, an dem die Krankenkasse die AU-Bescheinigung erhält.

Nun kann es, wenn eine Bescheinigung von A nach B gesendet wird, unerwartete Ereignisse geben. Hier kann man trefflich darüber spekulieren, bei wem die Schuld liegt, wenn der Brief die Abteilung der Krankenkasse nicht erreicht, die übers Krankengeld entscheidet.

Im verhandelten Fall stellten alle drei mit der Sache befassten Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit nicht infrage, dass der Versicherte – ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister – die AU-Bescheinigung rechtzeitig (und zwar sofort nach deren Ausstellung) an seine Krankenkasse (die Barmer) geschickt hatte. Er konnte sogar eine Quittung über den Kauf der Briefmarke vorlegen. Letzteres hätte zwar als Nachweis nicht unbedingt getaugt, aber die Glaubwürdigkeit des Betroffenen stellte – wie gesagt – niemand infrage.

Dennoch befand nun auch das Bundessozialgericht die folgende Wertung der Vorinstanz (LSG Baden-Württemberg) für korrekt: »Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zwar alles getan, was in seiner Macht stand, um den rechtzeitigen Zugang der AU-Bescheinigung zu gewährleisten. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger die Bescheinigung vom 30.05.2016 noch am gleichen Tag in L. mit einfachem Brief an die Beklagte zur Post aufgegeben hat. Es ist jedoch kein im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegendes Fehlverhalten oder ein der Krankenkasse zurechenbares Risiko erkennbar, das hier eine abweichende Beurteilung erfordern würde. Wie bereits ausgeführt, geht das Risiko, dass Post auf dem Beförderungsweg verloren geht, zulasten des Klägers«.

Genauso entschied nun auch das Bundessozialgericht und versagte dem Betroffenen Krankengeld bis zu dem Tag, an dem die Bescheinigung der Kasse vorlag.

Nach diesem Urteil kann Versicherten nur geraten werden, die AU-Bescheinigung ihrer Kasse in jedem Fall per Einwurf-Einschreiben, per Fax oder über die hiervor von den meisten Krankenkassen angebotene App online zuzusenden. Die Bescheinigung sollte niemals per normalem Brief versandt werden.

(MS)

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