Abzug wissenschaftlich nicht anerkannter Heilmethoden: Anforderungen an amtsärztliches Gutachten
-
Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.
Das entschied das FG Rheinland-Pfalz in folgendem Fall:
Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen Naturheilzentrum" behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten in Höhe von 16.800 Euro abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt
.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein Gutachten" darstelle.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Zwar war auch das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, sodass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form
gem. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV geführt werden müsse. Die Finanzrichter waren im Gegensatz zum Finanzamt jedoch der Ansicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei.
Gutachten
vom Arzt, aber nur Bescheinigung
des medizinischen Dienstes?
Sie erklärten, dass zwar der der Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff amtsärztliches Gutachten
enthalte, die Vorschrift jedoch nicht nur den Amtsarzt dazu ermächtigte, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Und der medizinische Dienst müsse nur eine Bescheinigung
ausstellen.
Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das Gutachten
des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine Bescheinigung
zu stellen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.7.2018, Az. 1 K 1480/16).