Kindergeldberechtigung scheitert bei Erkrankung des volljährigen Kindes nicht an fehlendem Bemühen um Ausbildungsplatz

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Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es in Bezug auf das Kindergeld ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen ist.

Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Entgegen der Dienstanweisung der Familienkassen sei es nicht erforderlich, dass eine Erklärung des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird. Die Ausbildungswilligkeit sei eine Tatsache, die vom Gericht zu beurteilen sei.

Nicht schädlich sei es, so das FG, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Schließlich hebt das FG hervor, dass auch Erkrankungen, die länger als sechs Monate dauern, nicht zwangsläufig zur einer Versagung der Kindergeldberechtigung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c EStG führen (FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018, Az. 6 K 192/17; Az. der Revision beim BFH: III R 49/18).

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