Wechselseitige Kinderbetreuung: Wem stehen die Steuervergünstigungen zu?
Im Wechselmodell ist jeder mal Prinzessin.

Wechselseitige Kinderbetreuung: Wem stehen die Steuervergünstigungen zu?

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Lebt ein uneheliches Kind gleichwertig im Wechsel in den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile, gibt es oft Streit, wer die Steuervergünstigungen dafür beanspruchen kann. In einer Revision beim BFH geht es um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten.

Die Vorinstanz hatte diese Fragen wie folgt entschieden (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, Az. 3 K 799/18; Az. der Revision beim BFH: III R 1/22):

  • Bei fehlender einvernehmlicher Regelung der Eltern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält (hier die Kindsmutter). Eine hälftige Aufteilung sei nach der BFH-Rechtsprechung nicht möglich.

  • Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der jeweilige Elternteil die Betreuungskosten auch tatsächlich getragen hat. Eine Überlassung des hälftigen Kindergeldes an den anderen Elternteil (hier die Kindsmutter), der die Betreuungskosten allein bezahlt, ändere daran nichts, da kein abgekürzter Zahlungsweg vorliege (die Mutter hatte keine auf den Vater ausgestellte Gebührenrechnung der Betreuungseinrichtung beglichen).

(AI)

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