Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes?
Auch während des freiwilligen Wehrdienstes kann Anspruch auf Kindergeld bestehen. -Symbolbild-

Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Dennoch kann während dieser Zeit ein Anspruch bestehen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört zum Beispiel, dass das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung absolviert oder aufgrund fehlender Ausbildungsplätze nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Im entschiedenen Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst.

Die Familienkasse bewilligte Kindergeld für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung. Nach deren Abschluss verrichtete der Sohn Dienst als Soldat, ohne eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr zu beginnen. Nach dem Wehrdienst entschied er sich für ein Studium an einer zivilen Hochschule.

Die Familienkasse verweigerte die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums. Das erstentscheidende Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Freiwillige Wehrdienst nicht zu den Berücksichtigungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes gehört, die einen Kindergeldanspruch begründen können.

Der BFH urteilte jedoch, dass ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind – wie im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier führe nicht zu einem schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes so der BFH.

Für die Eltern bedeutet das konkret: Für die Zeit nach der Grundausbildung ihres Sohnes bis zum Beginn des Studiums haben sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld, da ihr Sohn aufgrund fehlender Ausbildungsplätze keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen konnte.

Im entschiedenen Fall wurde allerdings wurde der Anspruch für einen Monat abgelehnt, da der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, in diesem Monat noch nicht bestanden hatte. Die bloße Aussage der Eltern und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, sei für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend, erklärte das Gericht (BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22).

(MB)

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