Kindergeld bei Erwerbstätigkeit und Studium
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Teilzeitstudium und Erwerbstätigkeit: Ein Urteil des FG Düsseldorf zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Kommunikation mit der Familienkasse ist – und wie entscheidend es ist, dass auch die Behörde ihre Prüfpflichten ernst nimmt.
Eine Mutter beantragte für ihren volljährigen Sohn Kindergeld, nachdem dieser nach seiner Ausbildung ein Studium begonnen hatte. Dabei informierte sie die Familienkasse auch über die Berufstätigkeit ihres volljährigen Kindes: Zunächst arbeitete der Sohn 19,25 Stunden, später 23,1 Stunden pro Woche.
Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld. Als der Sohn die maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hatte, wurde die Bewilligung des Kindergelds aufgehoben.
Die Mutter legte eine Studienbescheinigung ihres Kindes vor und informierte darüber, dass ihr Sohn inzwischen 24 Stunden pro Woche arbeite.
Die erst daraufhin vorgenommene Überprüfung der Kindergeldstelle ergab, dass schon seit mehreren Jahren kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete.
Die Familienkasse hob also rückwirkend die Kindergeldbewilligung auf und forderte rund 9.910 Euro zurück. Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung, da sie die Familienkasse frühzeitig über die Arbeitszeit und das Studium informiert hatte.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied zugunsten der Mutter. Zwar bestätigte das Gericht, dass für den Sohn aufgrund des Teilzeitstudiums und der parallelen Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Dennoch durfte die Familienkasse den ursprünglichen Kindergeldbescheid nicht einfach aufheben.
Der Grund: Die Familienkasse war frühzeitig darüber informiert worden, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete. Auch hätte sie bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen können, dass es sich um ein Teilzeitstudium handelte. Da sie ihrer Pflicht zur Überprüfung nicht nachgekommen war, durfte sie sich später nicht auf eine »Änderung der Verhältnisse« berufen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldes lagen daher nicht vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 8. 3.2024, Az. 15 K 1957/23 Kg).
Eltern volljähriger Kinder sollten wissen:
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Kindergeld kann auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung gezahlt werden, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet.
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Wird jedoch neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet, kann der Anspruch entfallen – insbesondere bei Teilzeitstudiengängen.
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Entscheidend ist, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Weiterbildung handelt. Letztere schließt Kindergeld bei umfangreicher Erwerbstätigkeit in der Regel aus.
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Selbst wenn kein Anspruch mehr besteht, darf die Familienkasse einen einmal bewilligten Bescheid nicht ohne Weiteres rückwirkend aufheben. Sie muss prüfen, ob sie alle relevanten Informationen rechtzeitig erhalten hat.
Eltern, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und alle Änderungen rechtzeitig mitteilen, können sich auf den Vertrauensschutz berufen.
(MB)