Kinderfreibetrag

Was ist der Kinderfreibetrag? Muss man den Kinderfreibetrag beantragen? Wie hoch ist er und wer hat Anspruch?
Hier gibt es die Antwort! Detailliert, verständlich und informativ.

Was ist der Kinderfreibetrag?

Stand: 25 - Eltern geben im Jahr viel Geld für Essen, Kleidung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder aus. Der Staat unterstützt Eltern dabei, den Grundbedarf für ihren Nachwuchs zu decken und gewährt für jedes Steuerjahr den sogenannten „Kinderfreibetrag“ in Höhe von mehreren Tausend Euro.
Das Finanzamt zieht diesen Freibetrag in der Steuererklärung rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen ab, addiert jedoch gleichzeitig das im jeweiligen Steuerjahr erhaltene Kindergeld hinzu. Dadurch wird eine Doppelförderung durch Kinderfreibetrag und das Kindergeld ausgeschlossen. Die verbleibende Differenz stellt dann die tatsächliche Ersparnis für die Eltern dar. Der Kinderfreibetrag wird nicht nur für leibliche Kinder gewährt, sondern auch für adoptierte Kinder und Pflegekinder und kann natürlich auch von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden.

 

Unsere Einstiegshilfen zum Kinderfreibetrag

 

Anspruch auf den Kinderfreibetrag

Sofern Ihr Kind nicht älter als 18 Jahre alt ist, hat jedes Elternteil Anspruch auf einen Freibetrag von 0,5 – also jeweils die Hälfte des gesamten Kinderfreibetrages. Das gilt auch für Alleinerziehende und nicht verheiratete und getrennt veranlagte Eltern. Ist Ihr Kind bereits volljährig, befindet sich jedoch in der Ausbildung oder im Studium, können Sie den Kinderfreibetrag ebenfalls geltend machen.

 

Muss man Kinderfreibetrag beantragen?

Im Gegensatz zum Kindergeld müssen Sie den Kinderfreibetrag nicht gesondert beantragen. Es reicht aus, wenn Sie die Anlage Kind bei Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Ihr zuständiges Finanzamt prüft dann mithilfe der sogenannten Günstigerprüfung, ob das erhaltene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bzw. die Kinderfreibeträge die steuerlich günstigere Variante für Sie ist.

Im Übrigen entsteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag ab der Geburt des Kindes und hat solange Bestand, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Wird Ihr Kind nicht im Januar, sondern zum Beispiel im Juli geboren, wird der Freibetrag anteilig gewährt und berechnet.

 

Alle Freibeträge für Familien

Zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern werden vom Staat verschiedene Freibeträge u.a. der Kinderfreibetrag, gewährt. Sie dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen, und berücksichtigen alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Infografik Kinderfreibetrag - Freibetrag für Familien

 

Kinderfreibeträge – wieviel steht Eltern mit mehreren Kindern zu?

Da der Fiskus davon ausgeht, dass sich beide Elternteile gleichermaßen um ihre Sprösslinge kümmern, wird bei beiden Eltern automatisch jeweils ein halber Kinderfreibetrag – also 0,5 – eingetragen. Haben Sie und Ihr Partner zwei Kinder, steht jedem von ihnen ein ganzer Kinderfreibetrag – also 1,0 – zu. Bei drei Kindern bekommt jeder Elternteil 1,5 Kinder zugewiesen, bei vier Kindern erhält jedes Elternteil 2,0 usw.

 

Wie verteilt sich der Kinderfreibetrag bei Trennung oder Scheidung?

Wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen, ändert sich in Bezug auf den Kinderfreibetrag eigentlich nichts. Denn für jedes Elternteil wird der Freibetrag jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Das ist auch nach einer Trennung oder Scheidung der Fall.

 

Kann der Kinderfreibetrag an jemand anderen übertragen werden?

Haben Sie nur ein Kind, besteht dennoch die Möglichkeit, sich einen Kinderfreibetrag von 1,0 eintragen zu lassen. Und zwar dann, wenn der zweite Elternteil im Ausland lebt, verstorben oder unbekannt ist. Auch wenn der andere Elternteil das Kind adoptiert hat oder ein Elternteil den Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75 % nachkommt, ist die Eintragung von 1,0 Kinderfreibetrag möglich. Die genauen Voraussetzungen sind im Gesetz zur Familienförderung nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Kinderfreibetrag an einen anderen Erziehungsberechtigten zu übertragen, müssen Sie die Anlage K (Kind) ausfüllen und an das zuständige Finanzamt schicken.

 

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Eltern von Kindern mit Behinderung haben selbstverständlich ebenfalls Anspruch auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Eine Altersgrenze gibt es nicht, wenn die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, das behinderte Kind nicht in der Lage ist sich selbst zu versorgen oder einen Beruf auszuüben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auch für erwachsene Kinder mit Behinderung Kindergeld bezogen und der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden.

 

Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf – kurz BEA-Freibetrag – soll für eine Senkung der Steuerlast von Eltern und Erziehungsberechtigten sorgen. Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag steht der BEA-Freibetrag jedoch nicht nur einem Elternteil, sondern beiden zu. Ähnlich wie beim Kinderfreibetrag wird auch beim Betreuungsfreibetrag bzw. Erziehungsfreibetrag geprüft, ob das Kindergeld oder der Freibetrag für Sie vorteilhafter ist. Pro Elternteil beträgt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 1.464 € bzw. 2.928 € für Eltern mit Zusammenveranlagung.

 

Wichtig: Der BEA-Freibetrag kann aus Antrag auch auf jemanden übertragen werden. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn das Kind im Haushalt der Großeltern lebt. Auch wenn die Eltern getrennt leben, kann der Freibetrag an ein Elternteil übertragen werden. Vorausgesetzt, das Kind wird zu großen Teilen nur von einem Elternteil betreut.

 

Höhe des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags

Vielen ist gar nicht bewusst, dass es sich beim Kinderfreibetrag streng genommen um zwei Freibeträge handelt:

 

  • Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 3.192 € pro Elternteil (Stand 2024)
  • Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 1.464 € pro Elternteil (Stand: 2024)

 

Beide Freibeträge werden immer zusammengerechnet und in der Steuererklärung gemeinsam berücksichtigt. Insgesamt steht also jedem Elternteil für das Jahr 2024 ein Freibetrag von 4.656 € zu, der mit dem erhaltenen Kindergeld (2024 = 250 € pro Monat) verrechnet wird.

 

Kinderfreibetrag Rechenbeispiele

Um Ihnen die Günstigerprüfung in Bezug auf Kindergeld und Kinderfreibeträge einmal etwas zu veranschaulichen, haben wir Ihnen hier ein Rechenbeispiel erstellt:

  • Familie mit einem Kind
  • Jahreseinkommen: 80.000 €
  • Kindergeld pro Monat: 250 € (3.000 € für 12 Monate)
  • Kinderfreibeträge 2023: 8.952 €

 

So wird gerechnet (Werte für 2023):

Einkommen 80.000 Euro  
Einkommensteuer   15.656 Euro
Freibeträge - 8.952 Euro  
zu versteuerndes Einkommen 71.048 Euro  
Einkommensteuer   - 12.760 Euro
Steuerminderung   2.896 Euro
Kindergeld   - 3.000 Euro
Differenz   - 104 Euro

Ergebnis: Es bleibt beim Kindergeld, da dieses höher ist als die Steuerminderung nach den Freibeträgen.

 

Beeinflusst die Steuerklasse den Kinderfreibetrag?

Da Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder lediglich in den Steuerklassen I, II, III und IV berücksichtigt werden, kann der Kinderfreibetrag auch nur bei diesen Steuerklassen angerechnet werden. Steuerklasse V und VI haben keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Auch der Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag oder Versorgungspauschalen können in den Steuerklassen 5 und 6 nicht geltend gemacht werden.

 

Kinderbonus, Kinderfreibetrag und Corona

Im Zuge der Corona-Pandemie gab es für Familien mit Kindern bereits 2020 einen Kinderbonus, der zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wurde. 2021 folgt es eine zweite einmalige Bonuszahlung. Allerdings haben die Zahlungen Einfluss auf die Steuer.

 

Kinderfreibetrag und Corona Kinderbonus I + II

Familien, die im September und Oktober 2020 Anspruch auf Kindergeld hatten, wurden durch den sogenannten Corona-Kinderbonus I mit insgesamt 300 € unterstützt. Die finanzielle Hilfe wurde vergangenes Jahr in zwei Raten (200 € und 100 €) zusätzlich und automatisch zum regulären Kindergeld ausgezahlt. Grundlage für den Kinderbonus I ist das zweite Corona-Steuergesetz (BGBL. 1 S. 1512).

Dank des Dritten Steuerhilfegesetz (BGBL. I S. 330) gibt es auch im Jahr 2021 erneut einen Bonus. Der Corona-Kinderbonus II in Höhe von einmalig 150 € wird an alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigte automatisch ausgezahlt, die 2021 mindestens einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld haben.

Nun stellt sich für viele sicherlich die Frage, ob der Kinderbonus ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt und somit Auswirkungen auf die Steuer hat. Die gute Nachricht ist, dass weder der Kinderbonus 2020 noch der Kinderbonus 2021 als steuerpflichtiges Einkommen gezählt wird. Da es sich hierbei jedoch um eine Steuervergütung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs handelt, wird dieser bei der Steuererklärung zusammen mit dem Kindergeld in die Vergleichsrechnung für eine Günstigerprüfung aufgenommen.

 

Fragen und Antworten zum Kinderfreibetrag

Wenn Sie Anspruch auf Kindergeld haben, wird in diesem Zusammenhang auch immer wieder der Kinderfreibetrag erwähnt. Doch was ist das genau, wie berechnet sich dieser und muss der Freibetrag beantragt werden? Wir beantworten Ihnen kurz und knapp alle wichtigen Fragen rund um den Kinderfreibetrag:

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist eine vom Fiskus gewährte steuerentlastende Unterstützung für Eltern mit Anspruch auf Kindergeld.

 

Wie und wo beantragt man den Kinderfreibetrag?

Im Gegensatz zum Kindergeld muss der Kinderfreibetrag nicht gesondert beantragt werden. Das Finanzamt rechnet den Freibetrag im Rahmen der Steuererklärung automatisch mit dem erhaltenen Kindergeld gegen (Günstigerprüfung). Wichtig ist, dass Sie bei der die Anlage Kind ausfüllen und gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung an das für Sie zuständige Finanzamt schicken.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Für das Jahr Steuerjahr 2024 liegt der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum bei 3.192 € pro Elternteil bzw. 6.384 € bei zusammenveranlagten Eltern. Hinzu kommt noch der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.464 € pro Elternteil bzw. 2.928 € bei zusammenveranlagten Eltern.

Wie berechnet sich der Kinderfreibetrag?

Eltern erhalten pro Kind Anspruch auf einen vollen Kinderfreibetrag, den Sie sich jeweils hälftig nach dem Halbteilungsprinzip aufteilen. Eine entscheidende Rolle für die Aufteilung des Kinderfreibetrages spielt jedoch die jeweilige Steuerklasse. Während bei Ehepaaren, die beide Steuerklasse IV besitzen, der gleiche Kinderfreibetrag pro Kind angerechnet wird, wird der Nachwuchs in voller Höhe bei Ehepaaren mit der Kombination III und V nur dem Partner mit der Steuerklasse III angerechnet. Für alle Eltern oder Elternteile mit der Steuerklasse I oder II gilt pro Kind ein Kinderfreibetrag von 0,5.

Wird der Kinderfreibetrag bei Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt?

Ja. Der Kinderfreibetrag wird bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. Wenn man den Solidaritätszuschlag zahlen muss und Kinder hat, wird ein Betrag abgezogen, der dem Kinderfreibetrag entspricht. Außerdem wird auch der sogenannte BEA-Freibetrag berücksichtigt.