Trennung & Scheidung: Steuerliche Folgen
Leider hängt für viele Paare der Himmel nicht auf Lebenszeit voller Geigen. Dass viele Ehen scheitern, könnte man als nüchterne Statistik betrachten, wenn damit nicht häufig persönliche Enttäuschungen und Verletzungen der Beteiligten verbunden wären.
Neben diesen emotionalen Problemen gilt es, grundlegende rechtliche und finanzielle Fragen zu klären – und das zu einer Zeit, in der es ohnehin turbulent zugeht.
Im folgenden Text erklären wir euch die steuerlichen Folgen von Trennung und Scheidung. Informationen zu Unterhalt, Umgangsrecht, Scheidungsvoraussetzungen und weiteren rechtlichen Themen findet ihr im Ratgeber »Ich will die Scheidung«.
Trennungen betreffen sowohl Ehepaare als auch Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die folgenden Ausführungen für Ehepartner gelten für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner entsprechend.
Tipp Trotz Trennung und Scheidung kann es sich für beide Partner finanziell lohnen, in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin an einem Strang zu ziehen. Dann ergeben sich für euch große Gestaltungsspielräume und ihr könnt zum Beispiel dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.
Lohnsteuerklasse nach der Trennung
Solange eure Ehe intakt gewesen ist, werdet ihr eure Lohnsteuerklassen so gewählt haben, dass euer gemeinsames Netto möglichst hoch ist.
- Habt ihr beide die Steuerklasse IV, braucht ihr jetzt nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlt ihr nämlich beide bereits eure »eigenen« Steuern.
- Habt ihr die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Angesichts einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.
Als geringer verdienender Ehepartner solltest du in die Steuerklasse IV wechseln, damit du am Ende nicht draufzahlst. Zwar kannst du dir die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber: zum einen hast du dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die du nach der Trennung gezahlt hast, und zum anderen nimmst du dir und deinem (Ex-)Partner mit einer Einzelveranlagung die Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif zu profitieren. Dann zahlt ihr letztlich beide drauf.
Tipp Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!
Als höher verdienender Ehepartner hast du natürlich ein Interesse daran, weiterhin in der günstigen Steuerklasse III zu bleiben. Wenn du dich allerdings weigerst, dem Wechsel zu IV / IV zuzustimmen, drängst du deinen (Ex-)Partner vielleicht in die Einzelveranlagung mit all ihren negativen Folgen.
Tipp Die Steuerklasse für das Folgejahr kann ein Partner allein bestimmen. Teile dem Finanzamt mithilfe des Formulars »Erklärung zum dauernden Getrenntleben« mit, dass ihr euch getrennt habt.
Für die Erklärung hast du bis zum Ende des Jahres Zeit, denn die Änderung wird zu Beginn des Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt – also zu Beginn des neuen Jahres. Das Finanzamt passt dann auch die Lohnsteuerklasse deines (Ex-)Partners an.
Steuererklärung nach der Trennung
Die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif, also die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung, kommt nur in Betracht, wenn im betreffenden Jahr die Voraussetzungen der Ehegatten-Veranlagung erfüllt sind. Dazu müsst ihr an irgendeinem Tag des betreffenden Kalenderjahres miteinander verheiratet gewesen sein und zusammengelebt haben. Die Zusammenveranlagung ist also im Jahr der Trennung möglich, und zwar auch dann, wenn sich die Ehepartner bereits am 2. Januar trennen.
Im Jahr der Scheidung ist die Zusammenveranlagung dann möglich, wenn ihr einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen habt, weil ihr in diesem Fall nicht das ganze Jahr über getrennt lebt.
Ein Versöhnungsversuch wird anerkannt, wenn ihr über einen Monat lang zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehrt und weitere Indizien vorliegen. Das kann zum Beispiel ein Postnachsendeantrag sein von der Wohnung des Ehegatten, in der dieser allein gelebt hat, an die Adresse der während des Versöhnungsversuchs gemeinsam bewohnten Wohnung.
So bekommst du einen eigenen Steuerbescheid
Als Ehepaar bekommt ihr bei der Zusammenveranlagung einen gemeinsamen Steuerbescheid, der für beide Partner gilt. Das kann auch dann passieren, wenn ihr bereits getrennt lebt und die Zusammenveranlagung beantragt.
Die Gefahr: Wenn man sich doch nicht mehr ganz so gut versteht, kann es passieren, der Empfänger des Steuerbescheids das dem Ex-Partner nicht mitteilt. Dieser hat dann keine Möglichkeit, auf den Bescheid zu reagieren und ggf. Fehler korrigieren zu lassen.
Grundsätzlich muss jedem Partner einen eigenen Steuerbescheid erhalten, wenn
- keine gemeinsame Anschrift besteht und die Ehepartner kein Einverständnis gegeben haben, dass der an einen Ehepartner gesandte Bescheid auch für den anderen Ehepartner gilt,
- dem Finanzamt bekannt wird, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten bestehen, oder
- dies nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO beantragt wurde.
Tipp Wenn du auf Nummer sicher gehen und einen eigenen Steuerbescheid bekommen willst, beantrage dies bei Abgabe der Steuererklärung schriftlich (Antrag auf »Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO«).
Wenn du keinen Antrag auf Einzelbekanntgabe gestellt hast und vermutest, dass bereits ein Steuerbescheid an deinen Partner versandt worden ist, musst du handeln. Denn obwohl du keinen Steuerbescheid vorliegen hast, beginnt die Einspruchsfrist auch für dich zu laufen! Bitte das Finanzamt umgehend um eine Kopie des Bescheids und lege gegebenenfalls Einspruch ein.
So musst du nicht die Steuerschulden deines oder deiner Ex bezahlen
Zusammen veranlagte Eheleute sind sogenannte Gesamtschuldner: Der gesamte Nachzahlungsbetrag kann von dem einen oder dem anderen Ehepartner gefordert werden. Der Finanzbeamte kann sich also an einen Ehegatten halten, wenn beim anderen nichts zu holen ist. Das gilt unabhängig davon, wessen Einkünfte die Nachzahlung verursacht haben, und auch für den Fall, dass jeder Ehepartner einen eigenen Steuerbescheid erhalten hat.
Die Gefahr, die Steuerschulden deines Partners bezahlen zu müssen, kannst du abwenden und deine Zahlungspflicht auf den Betrag beschränken, der aus deinen eigenen Einkünften resultiert: Sobald die Nachzahlung fällig ist und das Finanzamt mit Vollstreckung droht, kann die Aufteilung der Gesamtschuld beantragt werden. In diesem Fall muss das Finanzamt dann die in der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuerschuld aufteilen. Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden.
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Wenn ihr erst nach Erhalt des Steuerbescheids feststellt, dass eine andere Veranlagungsart doch günstiger gewesen wäre, könnt ihr die gewählte Veranlagungsart unter folgenden Voraussetzungen noch wechseln:
- Bei Zusammenveranlagung ist ein Wechsel zur getrennten Veranlagung bzw. Einzelveranlagung so lange möglich, bis der an beide Ehepartner gerichtete und zusammengefasste Bescheid bestandskräftig ist.
- Bei Einzelveranlagung ist ein Wechsel zur Zusammenveranlagung so lange möglich, bis der jeweilige Einzelbescheid bestandskräftig ist. Ist zum Beispiel der Bescheid der Ehefrau bereits bestandskräftig und wählt der Ehemann bei seiner Veranlagung die Zusammenveranlagung, muss der bereits bestandskräftige Steuerbescheid der Ehefrau geändert werden.
Tipp Ein Wechsel der Veranlagungsart ist auch noch im Einspruchsverfahren möglich.
Scheidungskosten in der Steuererklärung
Die Kosten für das Scheidungsverfahren, also zum Beispiel die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, kann man in der Einkommensteuererklärung nicht absetzen.
Der Grund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise werden Prozesskosten noch steuerlich berücksichtigt, wenn »der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.« (so das Einkommensteuergesetz in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Diese Ausnahme gilt bei einem Scheidungsverfahren nicht: Ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren normalerweise nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Das sieht auch der Bundesfinanzhof so und erkennt Scheidungskosten steuerlich nicht an (BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16).
Unterhaltskosten in der Steuererklärung
Eine Unterhaltszahlung an den Ehepartner ist grundsätzlich steuerlich absetzbar – und zwar bereits ab der Trennung und nicht erst nach der Scheidung. Die Unterhaltsleistungen können Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sein.
Sonderausgaben
Die Unterhaltsleistungen können vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben im Rahmen des »Realsplittings« geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger bereit ist, die Unterhaltszahlung als Einnahme zu versteuern. Der Zahlende ist allerdings verpflichtet, dem Empfänger die finanziellen Nachteile auszugleichen.
Das Realsplitting ist der Höhe nach begrenzt. Als Sonderausgaben sind maximal 13.805 Euro (Stand: 2023) absetzbar. Dazu kommen die vom Verpflichteten getragenen Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung für den Empfänger.
Für das Realsplitting gibt es das Formulare »Anlage U«, das du deiner Steuererklärung, dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder dem Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beifügen kannst.
Tipp Vor allem bei letzteren beiden – frühzeitigen – Varianten solltest du aber bedenken: Ein einmal beim Finanzamt gestellter Antrag kann nicht mehr widerrufen und auch nicht betragsmäßig vermindert werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können auch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein. Voraussetzung ist zum einen, dass die Ehegattenveranlagung nicht mehr möglich ist (z.B. wenn die Ehepartner das ganze Jahr über getrennt gelebt haben). Zum anderen muss der Empfänger bedürftig sein, er darf also kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben.
Die Unterhaltszahlungen sind zudem nur bis zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar. Dieser Höchstbetrag ist so hoch wie der Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro). Dazu kommen noch die vom Verpflichteten gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten.
Unterhalt: Welcher Abzug ist besser?
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du als Unterhaltsleistender (Geber) für jedes Kalenderjahr neu wählen, ob du die Aufwendungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abziehen möchtest.
Tipp Es gibt aber nur ein Entweder-oder: Entscheidest du dich z.B. für den Sonderausgabenabzug (Realsplitting), gilt das für die gesamten Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehepartner in diesem Jahr. Auch die den Höchstbetrag übersteigenden Unterhaltsleistungen können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Allgemeine Regeln für die optimale Wahl gibt es nicht. Du solltest deshalb für deinen Fall genaue Berechnungen und Überlegungen anstellen. Da im Rahmen des Realsplittings höhere Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden können und zudem der Höchstbetrag nicht um Einkünfte und Bezüge des Empfängers gekürzt werden muss, ist meist der Sonderausgabenabzug die steuerlich günstigere Variante – aber eben nicht immer.
Bevor du die Wahl triffst, solltest du außerdem die Vor- und Nachteile beider Varianten kennen. Hier ein Überblick:
Abzug als außergewöhnliche Belastungen |
Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting) |
---|---|
Ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich? |
|
Nein. Aber seine Einkünfte und Bezüge sowie sein Vermögen müssen bekannt sein. |
Ja. Notfalls kann der Geber die Zustimmung zivilrechtlich erzwingen. |
Wie hoch ist der Steuerabzug beim Geber? |
|
Unterhaltsaufwendungen für normalen Unterhalt bis zum (ggf. zeitanteilig gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag von derzeit 10.908 Euro (Stand: 2023) im Jahr. Hinzu kommen die Beiträge zur Basisabsicherung des Empfängers. |
Der Geber darf alle Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen bis zu höchstens 13.805 Euro (Stand: 2023) im Jahr. Hinzu kommen die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung des Empfängers. Das gilt, soweit der Empfänger dem Realsplitting zugestimmt hat. |
Muss der Empfänger den Unterhalt versteuern? |
|
Nein. |
Ja. Der Geber ist verpflichtet, dem Empfänger die finanziellen Nachteile auszugleichen. Oft kommt es aber zu keiner Mehrbelastung bei Empfängern mit keinen oder nur geringen weiteren steuerpflichtigen Einkünften. |
Ab wann gibt es den Steuerabzug? |
|
Erst ab dem Kalenderjahr, in dem für die Ex-Partner keine Zusammenveranlagung mehr infrage kommt. |
Bereits ab dem Monat der Trennung, sofern die Ex-Partner für das Trennungsjahr die Einzelveranlagung wählen. |
Tipp Sind die Voraussetzungen weder für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen noch für das Realsplitting erfüllt, bleiben die Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehepartner steuerlich unberücksichtigt.