Steuerermäßigung für Herstellung eines Geländers in der Werkstatt?

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Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die von einem Handwerker im Privathaushalt durchgeführt werden, können die Haushaltsmitglieder eine Steuerermäßigung erhalten. Streitpunkt mit dem Finanzamt ist oft die Frage, ob die Handwerkerarbeiten noch »im Haushalt« durchgeführt wurden oder nicht.

Wenn nicht, gibt es die Steuerermäßigung nämlich nicht (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Handwerker in seiner Werkstatt für den Haushalt seines Auftraggebers Einrichtungsgegenstände maßanfertigt oder aus dem Haushalt mitgenommene Gegenstände repariert. Zu Schreinerarbeiten in der Werkstatt sind bereits mehrere unterschiedliche Finanzgerichtsurteile ergangen, etwa zur Anfertigung einer neuen Haustür oder der Reparatur eines Hoftores. Die BFH-Urteile dazu stehen noch aus.

In einer neu beim BFH eingegangenen Revision geht es um die Anfertigung eines Geländers (Az. VI R 44/18). Die Vorinstanz hatte die Steuerermäßigung für die Arbeitskosten der Schlosserei wegen des »fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Haushalt« versagt (FG München vom 23.12.2017, Az. 11 K 2998/16). Auf Deutsch: Hätte der Schlosser das Geländer nicht in seiner Werkstatt, sondern auf dem Privatgrundstück seines Auftraggebers hergestellt, gäbe es die Steuerermäßigung.

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