Photovoltaikanlagen: Vereinfachungsregeln veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat Vereinfachungsregelungen für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke veröffentlicht.

Photovoltaikanlagen: Vereinfachungsregeln veröffentlicht

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Vereinfachungsregelungen für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) veröffentlicht. Für wen gelten diese Vorschriften und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die vom Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder entwickelten Regeln sollen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienen, da bei ihrer Inanspruchnahme aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen (BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 2.6.2021, Az. IV C 6 - S-2240 / 19 / 10006 :006).

Was sind kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke?

Die Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen

  • mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,

  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und

  • die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachweis der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei)

Betreiber der aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW können beim Finanzamt schriftlich erklären, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

  • Aus Vereinfachungsgründen wird dann vom Finanzamt ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen ein sogenannter Liebhaberei-Betrieb angenommen.

  • Der Antrag gilt auch für die Folgejahre.

Was tun bei Änderung der Voraussetzungen?

Für Veranlagungszeiträume, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden. Als Betreiber einer betroffenen Anlage müssen Sie dem zuständigen Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen schriftlich mitteilen.

Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

Unabhängig von den soeben beschriebenen Regelungen können Betreiber der betroffenen Anlagen eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.

Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn es aus jetziger Sicht heraus möglich erscheint, während der Dauer des Betriebs der Anlage einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.

Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Auswirkungen auf gesonderte und einheitliche Feststellungen

Das BMF-Schreiben gilt auch sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

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(MB)

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