Schornsteinfeger: Kosten wieder voll abziehbar!

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Die Kosten für den Schornsteinfeger werden wieder voll als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Ein anderslautendes BMF-Schreiben wurde am 10.11.2015 aufgehoben.

Bei Schornsteinfegerleistungen, so das Bundesfinanzministerium, bestehe in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt ausdrücklich sowohl für die Kosten der Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungsarbeiten, Kehrarbeiten und sonstige Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.11.2015 ).

Hintergrund:

2014 hatte das Bundesfinanzministerium erklärt, dass die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehöre und es sich auch nicht um eine Handwerkerleistung handle.

Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, eine Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste gab es daher keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Zumindest bei den Leistungen von Schornsteinfegern rudert das BMF jetzt also zurück.

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