Unterbringung in Seniorenheim: Kosten nur begrenzt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

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Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nicht für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfallen, entschied das FG Düsseldorf.

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Apartment betrug 3.532,00 €. Davon entfielen 2.527,00 € auf den Bestandteil Wohnen, 400,00 € auf die Verpflegung und 605,00 € auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50,00 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten. Diese Kürzung wollte die Klägerin nicht hinnehmen.

Kosten werden nicht in voller Höhe berücksichtigt

Das FG Düsseldorf entschied, dass die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung zwar dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Der Höhe nach seien die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.

Ermittlung der absetzbaren Kosten

Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 bis 50,43 €. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen (FG Düsseldorf vom 21.2.2012, 10 K 2504/10 E ).

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