Pflegeheimkosten: Wer kommt für die steigenden Eigenanteile auf?
Nicht immer springt das Sozialamt bei den Pflegeheimkosten ein.

Pflegeheimkosten: Wer kommt für die steigenden Eigenanteile auf?

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Seit dem 1.1.2022 gibt es zwar einen staatlichen Zuschuss zum Eigenanteil von Pflegeheimkosten, doch dieser bezieht sich bloß auf die pflegebedingten Kosten von rund 800,- €. Da die Gesamtkosten für einen Platz im Pflegeheim fast dreimal so hoch ausfallen, kommen viele Pflegebedürftige in finanzielle Bedrängnis. Wer zahlt ihre ungedeckten Pflegeheimkosten?

Der staatliche Zuschuss zum Eigenanteil ist nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim gestaffelt: 5 % im ersten, 25 % im zweiten, 45 % im dritten und 70 % im vierten und jeden weiteren Jahr. Er bezieht sich auf den für Pflegeheime einheitlichen Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten von rund 800,- €.

Der dann zu zahlende Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten sinkt entsprechend um 40,- € im ersten Jahr und um 560,- € im vierten und jedem weiteren Jahr. Zu bedenken ist jedoch, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Pflegeheim unter drei Jahren liegt. Daher verpufft dieser staatliche Zuschuss wie der berühmte Wassertropfen auf einem heißen Stein.

Warum reicht der Pflegekostenzuschuss oft nicht aus?

Bei Unterbringung in einem Pflegeheim liegt der Eigenanteil für die Pflege- und Betreuungskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten und Investitionskosten im Bundesdurchschnitt bei rund 2.200,- €. Die Pflegekasse beteiligt sich nur an den Pflege- und Betreuungskosten. Für die restlichen Pflege- und Betreuungskosten und zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Pflegeheim sowie Kosten für Investition kommt also der Pflegebedürftige auf.

Der Eigenanteil kann bei Pflegeheimen in NRW auch über 2.500,- € im Monat liegen. In Sachsen-Anhalt macht der Eigenanteil nur rund 1.600,-€ im Durchschnitt aus. Künftig wird der Eigenanteil an den Pflegeheimkosten weiter steigen, da vor allem höhere Personalkosten und Energiekosten anfallen.

Warum erfolgt Sozialhilfe bloß nachrangig?

Da viele Pflegebedürftige den hohen Eigenanteil an den Pflegeheimkosten nicht aufbringen können, springt in etwa jedem zweiten Fall das Sozialamt ein. Die Leistungen der Sozialhilfe sind aber nur nachrangig. Das heißt: Wer sich durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von Angehörigen bekommt, erhält die Sozialhilfe nicht. Dieser Grundsatz der Nachrangigkeit bzw. Subsidiarität ist in § 2 SGB XII gesetzlich festgelegt.

Zunächst wird also auf das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen, seines Ehepartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie eines Kindes mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000,- € zurückgegriffen.

Muss der Pflegebedürftige sein gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen?

Aus dem Einkommen des Pflegebedürftigen (beispielsweise seiner Rente von 1.500,- €) kann der hohe Eigenanteil in aller Regel nicht finanziert werden. Es sei denn, er erhält ein Pflegetagegeld von seiner Versicherung, weil er eine private Pflegezusatzversicherung (zum Beispiel Pflegetagegeldversicherung) abgeschlossen hat.

Sofern eine solche Zusatzversicherung nicht vorliegt, bleibt dem Pflegebedürftigen von seinen Alterseinkünften in Höhe von beispielsweise 1.500,- € nur ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund 135,- €, also 27 % des Regelsatzes von 502,- € ab 2023.

Geldvermögen des Pflegebedürftigen von bis zu 5.000,- € bei alleinstehenden bzw. bzw. bis zu 10.000,- € bei verheirateten Pflegebedürftigen wird nicht angetastet (Schonvermögen).

Das Eigenheim, in dem der Pflegebedürftige mit seinem Ehepartner vorher wohnte, bleibt bei einer angemessenen Größe ebenfalls verschont und muss nicht verwertet werden.

Was bei der Wohnungsgröße als angemessen gilt, hängt insbesondere von der Anzahl der Bewohner ab. Leben vier Personen in einem Einfamilienhaus, gilt eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern als angemessen und bei einer Eigentumswohnung sind es 120 Quadratmetern. Bei weniger als vier Personen ist die Wohnfläche um bis zu 20 Quadratmeter pro Person zu verringern.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.2022 (Az. 1 BvL 12/20) ist eine Wohnfläche von über 130 Quadratmetern für Eheleute nicht mehr angemessen, auch wenn früher ihre sechs Kinder zusammen mit ihnen in diesem Einfamilienhaus wohnten.

Die angemessene Grundstücksgröße liegt in der Regel bei bis zu 250 Quadratmetern für ein Reihenhaus, bis zu 350 Quadratmetern für eine Doppelhaushälfte und bis zu 500 Quadratmetern für ein freistehendes Einfamilienhaus. Zusätzlich können sich die Sozialämter auch am Zuschnitt und der Ausstattung des Hauses oder dem Wert des Eigenheims orientieren.

Muss der Ehepartner das Pflegeheim bezahlen?

Für den Ehepartner des Pflegebedürftigen besteht eine Einstandspflicht. Sofern Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Finanzierung des hohen Eigenanteils an den Pflegeheimkosten nicht ausreichen, muss er also sein Einkommen und sein Vermögen zusätzlich einsetzen. Es bringt also nichts, dem Pflegebedürftigen gehörendes Vermögen noch schnell auf seinen Ehepartner zu übertragen, um es dann vor einem Zugriff des Sozialamts zu schützen.

Dem Ehepartner muss aber von seinem Einkommen ein monatlicher Selbstbehalt für den Eigenbedarf verbleiben. Die Höhe des Mindestbehalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle für getrennt lebende bzw. geschiedene Eheleute. Bei nicht erwerbstätigen Ehepartnern (zum Beispiel Rentnern) liegt der Mindestbehalt bei monatlich 1.180,- €. Darin sind 490,- € für die Bruttowarmmiete enthalten. Bei höherer Warmmiete erhöht sich entsprechend der Mindestbehalt.

Das Schonvermögen für beide Eheleute zusammen verdoppelt sich auf 10.000,- €. Der Ehepartner des Pflegebedürftigen kann im Eigenheim weiter wohnen bleiben, sofern dieses eine angemessene Größe nicht überschreitet.

Besteht eine Einstandspflicht für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft?

Was viele nicht wissen: Auch Lebenspartner bzw. Lebensabschnittsgefährten des Pflegebedürftigen haben eine eventuelle Einstandspflicht hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens. Der Gesetzgeber spricht vom Leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft (siehe § 20 SGB XII). Wann diese im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann allerdings strittig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2.9.2004 (Az. 1 BvR 1962/04) definiert, was unter einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen ist. Laut Verfassungsrichter ist darunter eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, die über die Beziehungen zwischen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Diese Definition kann dann auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften übertragen werden.

Es kommt also nicht allein darauf an, ob zwei Personen in einer Wohnung zusammen leben. Vielmehr müssen weitere Kriterien wie die Dauer des Zusammenlebens oder ein gemeinsames Konto vorliegen.

Eine bloße Wohngemeinschaft, um die doppelte Miete für bisher zwei örtlich auseinander liegende Wohnungen zu sparen, reicht also nicht aus.

Erkennt das Sozialamt auf eine eheähnliche Gemeinschaft, liegen Selbstbehalt und Schonvermögen so hoch wie bei einem Ehepartner. Gegen den Bescheid des Sozialamts kann formlos Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser durch den Widerspruchsbescheid des Sozialamts abgewiesen, bleibt nur die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht.

Für Sozialgerichtsklagen entstehen dem Kläger keine Gerichtskosten. Die Klage ist auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts möglich, was aber nicht zu empfehlen ist.

Wie funktioniert die Einstandspflicht eines Kindes mit Jahreseinkommen über 100.000,- €?

Auch Kinder eines Pflegebedürftigen haben grundsätzlich eine Einstandspflicht. Allerdings setzt das seit 2020 ein Jahreseinkommen von über 100.000,- € brutto voraus.

Da ein solch hohes Jahresbruttoeinkommen bloß in seltenen Fällen vorliegen wird, werden Einkommen und Vermögen der Kinder eines Pflegebedürftigen de facto nicht zur Finanzierung des Eigenanteils an den Pflegeheimkosten herangezogen.

(MS)

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