Sportrollstuhl: Zahlt Krankenkasse oder das Sozialamt?
Sportrollstuhl für einen Querschnittsgelähmten | Welcher Leistungsträger ist zuständig: die gesetzliche Krankenkasse oder das Sozialamt? ¿ Lesen Sie hier

Sportrollstuhl: Zahlt Krankenkasse oder das Sozialamt?

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In einer Verhandlung beim Sozialgericht Mannheim ging es – wieder einmal – um die Frage: Welcher Leistungsträger ist nun zuständig? Zur Auswahl standen hier: die gesetzliche Krankenkasse und das Sozialamt. Sachlich ging es um einen Sportrollstuhl für einen Querschnittsgelähmten. Das Sozialgericht befand: Klar, ein solcher Rollstuhl steht dem Betroffenen zu. Zahlen muss dafür allerdings nicht die Krankenkasse, sondern das Sozialamt (Az. S 9 SO 1824/19).

Verhandelt wurde in Mannheim über die Klage eines 27-jährigen Mannes, der nach einem Unfall querschnittsgelähmt war und seine Beine nicht mehr selbstständig bewegen konnte. Sein Arzt hatte ihm im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme einen Sportrollstuhl verordnet. Mit diesem sollte der Schwerbehinderte am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen können.

Die Krankenkasse des Betroffenen lehnte einen entsprechenden Antrag ab und verwies diesen ans Sozialamt. Doch auch der Sozialhilfeträger sah sich als nicht zuständig an. Das Sozialgericht stützte die Position der Krankenkasse und verurteilte den Sozialhilfeträger zur Finanzierung des beantragten Sportrollstuhls.

Die Nicht-Zuständigkeit der Krankenkasse in solchen Fällen ist schon seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 weitgehend geklärt. Damals befand das Gericht, es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse, einem behinderten Menschen durch die Hilfsmittelversorgung die Teilhabe am Behindertensport zu ermöglichen (Az. B 3 KR 10/10 R). Alltagsrollstuhl statt Sportrollstuhl – so lässt sich diese Linie zusammenfassen. Diese wurde nun auch vom Sozialgericht Mannheim bestätigt.

Ganz anders sah das Gericht die Sache bei der Eingliederungshilfe. Diese solle behinderte Menschen in die Lage versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Die sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben. Und daran sollten auch behinderte Menschen teilnehmen können. Schließlich sei Sport "in besonderer Weise dazu geeignet, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen", befand das Gericht.

Bedürftigkeitsprüfung bei der Eingliederungshilfe weitgehend entschärft

Die Zuordnung entsprechender Leistungen zur Eingliederungshilfe brachte für die Betroffenen früher vielfach erhebliche Nachteile, denn Krankenkassenleistungen werden weitgehend ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Ganz anders bei der Sozialhilfe, zu der die Eingliederungshilfe bis Ende 2019 gehörte.

Wichtig zu wissen: Seit 2020 sind solche Eingliederungsleistungen nicht mehr Teil der klassischen Sozialhilfe (SGB XII). Sie gehören vielmehr zum SGB IX, das "Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen" enthält.

Das Eingliederungshilferecht ist nun als Teil 2 im SGB IX – "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)" – zusammengefasst.

Die Bedürftigkeitsprüfung spielt für die Betroffenen zumindest bei Eingliederungsleistungen kaum noch eine Rolle. Einkommen und Vermögen des Ehepartners der Betroffenen fallen nicht mehr ins Gewicht, wenn entsprechende Leistungen beantragt werden. Lediglich vom eigenen Einkommen, das über rund 30.000,– € brutto im Jahr liegt, wird ein kleiner Teil auf entsprechende Leistungen angerechnet. Weiterhin sind wie bisher Ansparungen im Rahmen einer staatlich geförderten Lebensversicherung und der Wert einer selbst genutzten Immobilie in angemessener Größe vor der Heranziehung geschützt. Zusätzlich sind Vermögensrücklagen bis zu 50.000,– € von der Anrechnung ausgenommen.

(MS)

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