Privates Krankentagegeld darf bei Auslandsaufenthalt wegfallen

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Gut verdienende Arbeitnehmer, die sich für ein privates Krankentagegeld entschieden haben, sollten während des Leistungsbezugs in jedem Fall auf einen Auslandsurlaub verzichten. Mehr noch: Sogar ein Inlandsurlaub kann den Leistungsanspruch gefährden. Das gilt auch, wenn der Urlaub bei der Versicherungsgesellschaft angemeldet und vom Hausarzt befürwortet wurde.

Entsprechende Klauseln in den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung sind rechtens. Das entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth am 12.6.2019 (Az. 2 S 7833/18).

Arbeitnehmer, die – weil ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet – freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben bei der Einkommensabsicherung im längeren Krankheitsfall die freie Wahl: Sie können sich entweder für das gesetzliche Krankengeld oder für ein privates Krankentagegeld entscheiden. Wer privat krankenversichert ist, kann nur dieses Krankentagegeld bekommen. Bei dieser privaten Lösung sollten sich längerfristig Erkrankte allerdings die Versicherungsklauseln genau anschauen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene trotz Krankschreibung einen langen vorher gebuchten Urlaub auf Gran Canaria angetreten. Dabei hatte ihn auch sein Hausarzt unterstützt. Er hatte befunden, dass die klimatischen Bedingungen auf den Kanaren in seinem Fall heilungsfördernd seien. Die private Krankentagegeldversicherung stellte jedoch für die Zeit des Urlaubs die Zahlungen ein und begründete das mit einer Klausel in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung des PKV-Verbands.

Im Urteil ging es zwar um die Musterbedingungen von 1978, doch der für das Nürnberger Urteil entscheidende Passus findet sich gleichlautend auch noch in den Bedingungen von 2009. In § 5 geht es dabei um die "Einschränkung der Leistungspflicht". Abs. 1f) regelt hier, dass keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit besteht, »wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet«.

Diese Wohnsitzklausel sei "nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung" für den Versicherungsnehmer "weder überraschend, noch benachteiligt sie ihn unbillig", befand das LG und wies die Berufung des Klägers gegen das vorher gegen ihn ergangene Amtsgerichtsurteil in einem Hinweisbeschluss als aussichtslos zurück.

Zum Vergleich: Wer das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, darf sich in Deutschland an beliebigen Orten aufhalten. Das Bundessozialgericht entschied am 4.6.2019: Informiert ein Krankengeldbezieher seine Krankenkasse über einen geplanten Auslandsurlaub und hat der behandelnde Arzt keine Bedenken, muss die Krankenkasse im Regelfall auch im Ausland das Krankengeld weiterzahlen (B 3 KR 23/18 R).

Auslandsklausel umstritten

Holger Badstuber – dieser Name wird vielen fußballinteressierten Lesern bekannt sein. Nicht nur wegen seiner Leistungen als Fußballspieler, sondern auch wegen seines ewigen Verletzungspechs. Letzteres führte dann auch zu einem Rechtsstreit mit seiner privaten Krankenversicherung (DKV). Diese verweigerte ihm das Krankentagegeld, als er sich verletzt einige Zeit im Ausland, unter anderem in der Schweiz, aufhielt. Badstuber klagte hiergegen, und das Landgericht München deutete an, dass es die Auslandsklauseln der PKV für nicht mehr zeitgemäß halte. Daraufhin knickte die DKV ein und zahlte Badstuber freiwillig rund 30.000,– €. Ein Urteil wurde allerdings nicht gefällt. Dennoch können sich Versicherte in ähnlichen Fällen auf den "Fall Badstuber" berufen.

(MS)

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