Nach dem Krankenhaus den Übergang mitgestalten

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Seit 2004 gibt es Fallpauschalen: Für einen Patienten, bei dem eine Blinddarm-OP vorgenommen wird oder bei dem eine künstliche Hüfte eingesetzt wird, erhalten die Krankenhäuser überall das Gleiche, egal wie lange ein Patient im Krankenhaus bleibt. Das setzt Anreize für eine frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus.

Deshalb ist die Anschlussversorgung – ob zu Hause, in der Kurzzeitpflege oder in einem Heim – wichtiger denn je. Hierbei kommt dem Sozialdienst des Krankenhauses, der für das Entlassmanagement zuständig ist, eine entscheidende Rolle zu.

Durch das Terminservicegesetz sind nun die Hilfe bei der Organisation einer Haushaltshilfe und die Hilfe bei der Überleitung in eine Kurzzeitpflege explizit als Aufgaben des Entlassmanagements ins SGB V aufgenommen worden.

Ob bei einer Krankenhausentlassung ein Entlassmanagement stattfindet, ist nicht ins Belieben des Krankenhauses gestellt. § 39 Abs. 1a SGB V regelt vielmehr verbindlich, dass dieses zu einer Krankenhausbehandlung dazugehört. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat in die genannte Vorschrift zur Klarstellung eine neue Bestimmung eingefügt. Danach umfasst das Entlassmanagement "alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind". Insbesondere werden hier die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Haushaltshilfe sowie alle dafür erforderlichen Leistungen aus dem Bereich der Pflegeversicherung angesprochen.

Aus der Berechtigung des Krankenhauses, im Bedarfsfall bestimmte Verordnungen auszustellen und Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, wurde nun die Verpflichtung, im Rahmen des Entlassmanagements alle für die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung erforderlichen Maßnahmen der Krankenbehandlung nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) einzuleiten.

Entlassmanagement einfordern

Nach wie vor ist es jedoch ratsam, dass Patienten die Beratung durch das Krankenhaus einfordern und den Übergang nach dem Krankenhausaufenthalt mitgestalten.

Bei größeren Eingriffen sollte man bereits bei der Krankenhauseinweisung und vor der ggf. durchgeführten OP abklären, in welchem Zustand man voraussichtlich entlassen wird. Erforderliche Hilfestellungen können dann rechtzeitig organisiert werden und frühzeitig Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden. Das Krankenhaus darf den Patienten erst entlassen, wenn die weitere Versorgung geklärt ist. Das Recht auf diese "Anschlussversorgung" hat jeder, der voll- oder teilstationär behandelt wurde.

Daran sollten Sie bei der Krankenhausentlassung denken

  1. Information: Das Krankenhaus muss Ihnen einen Entlassbrief mitgeben. Falls dies nicht erfolgt: Haken Sie nach.

  2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Berufstätige brauchen möglicherweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der behandelnde Krankenhausarzt stellt eine längstens bis zu sieben Tage andauernde Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Es ist also nicht erforderlich, allein wegen dieser Bescheinigung umgehend den Hausarzt aufzusuchen.

  3. Medikamente: Klinikärzte dürfen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus eine Anschlussmedikation auf einem rosa Rezept verordnen. So soll sichergestellt werden, dass Patienten übergangslos versorgt werden. Verschrieben werden kann der Bedarf für sieben Tage. Wichtig: Das Rezept muss innerhalb von drei Tagen eingelöst werden.

  4. Medikationsplan: Falls Sie drei oder mehr Medikamente verordnet bekommen, muss die Klinik Ihnen einen Medikationsplan mitgeben. Hausarzt und Apotheke führen den Plan fort.

  5. Hilfsmittel: Klinikärzte können Rezepte für Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Sauerstoffgeräte ausstellen, wenn der Patient sie gleich braucht. Ausgestellt werden können für die ersten Tage auch Therapierezepte, etwa für die Physiotherapie.

  6. Anschlussversorgung: Infrage kommt hier eine breite Palette von Möglichkeiten. Es kann etwa um eine vorübergehende Haushaltshilfe, um Krankenversorgung zu Hause, um eine Kurzzeitpflege, ggf. aber auch um den Übergang in ein Pflegeheim gehen. Hierzu heißt es in dem für Krankenhäuser verbindlichen "Rahmenvertrag Entlassmanagement", der zwischen dem GKV Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde: "Besteht die Notwendigkeit einer Anschlussversorgung, informiert das Krankenhaus den Patienten über die seinem Krankheitsbild entsprechenden Versorgungsmöglichkeiten und -strukturen für die Anschlussversorgung." Weiterhin wird das Krankhaus verpflichtet, erforderlichenfalls "Kontakt zur Kranken- bzw. Pflegekasse" aufzunehmen, "damit dies gemeinsam mit dem Krankenhaus das Entlassmanagement organisiert".

  7. Hilfe bei Antragstellungen: Soll die Anschlussversorgung sichergestellt werden, so müssen Patienten regelmäßig Anträge stellen. Hierzu ist im Rahmenvertrag Entlassmanagement klar festgelegt, dass "das Krankenhaus dem Patienten die notwendigen Antragsunterlagen zur Verfügung" stellt und "den Patienten bei der Antragstellung und gegebenenfalls der Weiterleitung an die Kranken- und Pflegekasse" unterstützt. 

    Den "Rahmenvertrag Entlassmanagement" finden Sie leicht im Internet, indem Sie genau diese beiden Wörter eingeben. Es schadet nicht, einen Blick in diesen – recht verständlich formulierten – Vertrag zu werfen, bevor Sie in eine Klinik gehen. Hier werden Ihre Rechte, die Sie bei einer Krankenhausentlassung haben, detailliert aufgelistet. Nochmals zur Klarstellung: Hierbei handelt es sich um verbindliche Rechtsansprüche.

    (MS)

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