Misslungene Schönheits-OP: Kasse zahlt Teil der Folgekosten

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Schönheitsoperationen sind in manchen Kreisen – und mittlerweile nicht nur bei Frauen – in Mode. Doch sie bergen – wie alle Operationen – Risiken. Die Operationen selbst werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und auch nicht von deren privater Konkurrenz. Doch was gilt, wenn sich als Folgewirkung der OP gesundheitliche Probleme entwickeln?

In einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.8.2019 (Az. B 1 KR 37/18 R) ging es darum, was die Krankenkasse von den Folgekosten übernimmt und welchen Anteil die Betroffenen selbst tragen müssen.

Nach dem SGB V gilt: "Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern". Sind Behandlungen notwendig, so werden die Kosten prinzipiell von der Krankenkasse übernommen. Sind sie es nicht, so gibt es für die Versicherungen keinen Entscheidungsspielraum: Die Behandlung darf nicht finanziert werden. Brustverkleinerungen und Nasenkorrekturen werden von den gesetzlichen Krankenkassen daher nur dann finanziert, wenn sie medizinisch notwendig sind.

Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn sich als Folge eines medizinisch nicht notwendigen Eingriffes echte gesundheitliche Probleme ergeben. Schon seit dem 1.4.2007 gilt: Wer aus freien Stücken einen Eingriff in seinen Körper vornehmen lässt, wird für die Folgen (nur) zum Teil in Haftung genommen. Die Krankenkassen müssen die Betroffenen in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern. Das bestimmt § 52 Abs. 2 SGB V.

Verhandelt wurde in Kassel über den Fall einer 1988 geborenen Frau, die im Juni 2017 eine selbst bezahlte operative Brustvergrößerung durchführen ließ. Vier Monate später traten so erhebliche Komplikationen mit den Implantaten auf, dass diese schließlich während einer dreitägigen stationären Behandlung operativ vollständig entfernt werden mussten. Die Krankenkasse der Betroffenen (Barmer GEK) verlangte von der Frau eine Beteiligung an den Gesamtkosten von 4.589,60 €, die sie auf 50 % ansetzte (2.294,80 €). Dabei berücksichtigte die Kasse die Einkommensverhältnisse der Klägerin, die 2017 ein Bruttoeinkommen von ca. 60.000,– € erzielt hatte, und ihre Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind.

Genaue Rechenregeln für die zumutbare Eigenbeteiligung finden sich im Gesetz nicht. Generell halten die Krankenkassen allerdings eine Eigenbeteiligung von 50 %, maximal aber in Höhe der zumutbaren Belastung, wie sie in § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert ist, für angemessen. Diese Eigenbeteiligung war schon von der Vorinstanz (Sozialgericht Berlin) ermittelt worden und auf 2.408,99 € angesetzt worden. Die von der Krankenkasse geforderte Eigenbeteiligung lag unter diesem Betrag – und wurde daher auch vom BSG als angemessen empfunden. Auch verfassungsrechtliche Bedenken, die von der Klägerin gegen die entsprechende Regelung vorgebracht worden waren, teilte das BSG nicht.

Sie hatte u.a. argumentiert, auch bei den Folgekosten von Unfällen, die sich bei der Ausübung von Risikosportarten ergäben, würde schließlich keine Eigenbeteiligung erhoben. Das Gericht befand, diese Sportarten seien zwar abstrakt riskant, es sei jedoch konkret unklar, wie sie sich auf den Körper des Betroffenen auswirken. Das sei bei Schönheits-OPs anders. Zudem hatte die Betroffene angeführt, die Regelung diskriminiere Frauen, denn diese stünden – anders als Männer – unter erheblichem sozialem Druck, Schönheitsidealen zu genügen. Das stritt das BSG nicht ab, befand jedoch, das Grundgesetz biete keinen Grund, überkommene Rollenbilder hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes von Frauen und Männern zu verfestigen und deshalb Frauen von den wirtschaftlichen Folgen misslungener Schönheitsoperationen in größerem Umfang freizustellen als Männer.

(MS)

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