Beihilfe: Neue Einkommensgrenzen beachten
Beihilfe für den Ehegatten gibt es bloß bis zu einem bestimmten Einkommen des Ehegatten.

Beihilfe: Neue Einkommensgrenzen beachten

 - 

Die Krankheits-Beihilfe für Beamte hängt nicht von der Höhe ihres Einkommens ab. Doch bei Ehegatten und im Pflegebereich gibt es Grenzen, die oft übersehen werden und dann sogar zu Betrugsvorwürfen führen können.

Beamte und Pensionäre erhalten staatliche Beihilfen zu den Krankheits- und Pflegekosten, die beihilfefähig sind. Beihilfeberechtigte können mit einer Beihilfe von 50 % in der aktiven Zeit und 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen im Ruhestand rechnen. Die restlichen 50 % bzw. 30 % werden typischerweise über eine private Krankenversicherung, die dann als Restkostenversicherung fungiert, abgedeckt.

Die Höhe des Einkommens (Dienst- oder Versorgungsbezüge) spielt für die Höhe der Beihilfe bei beihilfeberechtigten Beamten und Pensionären keine Rolle. Ihre Beihilfe bei Krankheits- oder Pflegekosten ist also grundsätzlich einkommensunabhängig.

In zwei Sonderfällen gibt es aber doch einkommensabhängige Beihilfen:

→ Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige (z.B. Ehegatten) nur, falls das Einkommen des selbst nicht beihilfeberechtigten Ehegatten nicht höher als 18.000,– € bzw. 20.000,– € im Jahr ist;

→ Beihilfe für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten bei stationärer Pflege nur bei Überschreiten eines vom Einkommen abhängigen Eigenanteils.

Da es für Bund und Länder insgesamt 17 unterschiedliche Beihilfeverordnungen gibt, können die Details über einkommensabhängige Beihilfen in den beiden genannten Sonderfällen durchaus mehr oder minder stark voneinander abweichen. Im Folgenden wird zur besseren Übersicht nur auf die Beihilferegelungen beim Bund sowie in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eingegangen.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für nicht beihilfeberechtigte Ehegatten?

Ein aktueller Fall beim OLG Düsseldorf machte Furore. Danach hatte ein 61-jähriger Richter aus Düsseldorf in den Jahren 2017 bis 2019 für seine Ehefrau Beihilfe-Anträge gestellt und darin versichert, dass ihre jährlichen Einkommen unter 18.000,– € lagen. Tatsächlich machten ihre steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber bereits laut Einkommensteuerbescheid 2016 mehr als 18.000,– € aus. Die zu Unrecht kassierten 13.000,– € als Beihilfeleistungen für seine Ehefrau hat der Richter inzwischen zurückgezahlt.

Das OLG prüft nun, ob sich der Richter wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht hat. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses muss er sich parallel noch in einem gesonderten Disziplinarverfahren verantworten.

Die Lehre aus diesem gar nicht so ungewöhnlichen Fall muss lauten: Jeder beihilfeberechtigte Beamte oder Pensionär sollte im Beihilfe-Antrag wahrheitsgemäße und durch Einkommensteuerbescheide jederzeit nachprüfbare Angaben über das Jahreseinkommen seiner selbst nicht beihilfeberechtigten Ehefrau machen, sofern er für sie Beihilfeleistungen beantragt.

Bei beihilfeberechtigten Beamtinnen und Pensionärinnen ist entsprechend das Jahreseinkommen des nicht beihilfeberechtigten Ehemanns zu prüfen. Die Einkommensgrenze gilt gleichermaßen für nicht beihilfeberechtigte Lebenspartner(innen).

Welche Konsequenzen drohen?

Unkenntnis schützt nicht vor Rückzahlung von zu Unrecht erhaltener Beihilfen und auch nicht vor einer eventuellen Strafe.

Dabei kommt es allein auf das Jahreseinkommen des nicht beihilfeberechtigten Ehegatten an, wobei die Einkommensgrenze mittlerweile beim Bund und bei den meisten Bundesländern für Neurentner auf 20.000,– € gestiegen ist.

Was unter Jahreseinkommen für den nicht beihilfeberechtigten Ehegatten zu verstehen ist, geht aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervor. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und die meisten Beihilfeverordnungen der Länder stellen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG zuzüglich steuerfreiem Rentenanteil sowie abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 32 Abs. 1 EStG nach Abzug des Sparerfreibetrags von 801,– € im Jahr für den nicht beihilfeberechtigten Ehegatten ab.

Wichtig: Die neue Einkommensgrenze von 20.000,– € gilt im Bund und in Baden-Württemberg ab 2021, in NRW aber erst ab 2022. Bei Rentenbeginn ab 2021 in Baden-Württemberg bzw. ab 2022 in NRW ist die Jahresbruttorente abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102,– € anzugeben. Beim Bund sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Einreichung des Beihilfe-Antrags maßgebend. In NRW kommt es auf das Kalenderjahr vor Antragstellung an.

In Baden-Württemberg sind im Beihilfe-Antrag die jeweils zutreffenden Einkommen bis/über 18.000,– € für das vorletzte, bis/über 18.000,– € und 20.000,– € für das letzte oder bis/über 20.000,– € für das laufende Kalenderjahr anzukreuzen. Dort ist die neue Einkommensgrenze von 20.000,– € unter Bezug auf den Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG nicht in der Beihilfeverordnung geregelt, sondern wie in Bayern im entsprechenden Landesbeamtengesetz (z.B. § 78 Abs. 1a LBG BW).

Das erfolgte als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2019 (Az. 5 C 4.18), das den früheren § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW wegen eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt verwarf. Nach diesem früheren Paragrafen war die Einkommensgrenze sogar von ehemals 18.000,– € auf nur noch 10.000,– € ab 2013 herabgesetzt worden. Rückwirkend bis 2013 wurde die Einkommensgrenze von nur 10.000,– € durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wieder auf 18.000,– € heraufgesetzt. Für Neurentner ab 2021 gilt in Baden-Württemberg die Einkommensgrenze von 20.000,– €.

Aktuelles Beispiel aus Baden-Württemberg: Die nicht beihilfeberechtigte Ehefrau ist Rentnerin ab 1.1.2021 und erzielte eine Jahresbruttorente von 18.000,– € sowie Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) von 1.699,– € nach Abzug des Sparerfreibetrags von 801,– €. Zwar lag ihr Gesamtbetrag der Einkünfte nur bei 14.478,– €, da der Rentenfreibetrag von 3.420,– € und die Werbungskostenpauschale von 102,– € steuerlich von der Jahresbruttorente abgezogen wurden. Ihr für die Beihilfe maßgebliches Einkommen errechnet sich dann wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte 14.478,– € + steuerfreier Rentenanteil 3.420,– € + abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge 1.699,– € = Jahreseinkommen 19.597,– €.

Damit bliebe sie nur rund 400,– € unter der Einkommensgrenze von 20.000,– €. Da die gesetzlichen Renten in 2022 und danach steigen, wird diese Einkommensgrenze recht schnell überschritten. Um das zu vermeiden und damit die Beihilfe für die Ehefrau nicht zu gefährden, empfiehlt sich z.B. die Übertragung von vermieteten Immobilien oder von Kapitalvermögen im Wege der Schenkung auf ihren Ehemann.

Schauen Sie in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid nach, wie hoch das Einkommen Ihres nicht beihilfeberechtigten Ehegatten nach der obigen Berechnung ausfällt.

Wofür gibt es ergänzende Beihilfe?

Die reinen Pflegekosten werden von Beihilfe und privater Pflegepflichtversicherung zum weitaus größeren Teil gedeckt. An den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (auch "UKI-Kosten" genannt) beteiligt sich die gesetzliche oder private Pflegeversicherung allerdings nicht. Diese sogenannten Hotel- bzw. Unterbringungskosten bei vollstationärer Pflege sind grundsätzlich auch nicht beihilfefähig.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Beihilfeberechtigte können für sich oder ihren pflegebedürftigen Ehegatten eine zusätzliche, allerdings einkommensabhängige Beihilfe für die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten bei vollstationärer Pflege beantragen. Einkommensabhängig bedeutet, dass nur diejenigen Kosten beihilfefähig sind, die einen bestimmten Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Die Berechnungen des Eigenanteils sind nicht einheitlich. Für Bundesbeamte ist die Beihilfe zur Pflege anders geregelt als für Landesbeamte. Und die insgesamt 16 Bundesländer haben auch jeweils unterschiedliche Regelungen. Nach der exakten Berechnung können Sie sich bei Ihrer Beihilfestelle erkundigen.

Wichtig: Zu den eigentlichen Pflegekosten wird grundsätzlich eine Beihilfe von 70 % gewährt. Sofern Beihilfe und Leistung der Pflegeversicherung zusammen unter einer bestimmten Obergrenze liegen, wird ein Zuschuss bis zur Höhe dieser Obergrenze gezahlt. Dieser Beihilfe-Zuschuss zu den reinen Pflegekosten ist von der einkommensabhängigen Beihilfe zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten bei Anrechnung des einkommensabhängigen Eigenanteils zu unterscheiden. Die zusätzliche Beihilfe zu diesen Kosten wird nur geleistet, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil überschreiten.

Beim Bund liegt der Eigenanteil bei 30 % des Grundgehalts in Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, sofern der Beihilfeberechtigte vollstationär gepflegt wird und noch einen Angehörigen (z.B. Ehegatte) hat.

Die Beihilfevorschriften in NRW sehen gem. § 5d Abs. 2 BVO NRW folgende Eigenanteile vor:

→ 50 % des um 400,– € verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige,

→ 30 % des um 600,– € bei Beamten bzw. um 450,– € bei Pensionären verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen.

Zum Einkommen zählen die monatlichen Dienst- bzw. Versorgungsbezüge (Bruttogehalt bzw. Bruttopension), Erwerbseinkommen sowie Renten des pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten. Wird sein nicht beihilfeberechtigter Ehegatte vollstationär gepflegt, werden zum Einkommen des Beihilfeberechtigten noch die Einkommen des nicht beihilfeberechtigten Ehegatten hinzugezählt.

Beispiel aus NRW: Der beihilfeberechtigte, verheiratete Pensionär mit einer monatlichen Bruttopension von 3.500,– € ist pflegebedürftig und wird vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt. Der Eigenanteil liegt bei 915,– € (= 30 % der um 450,– € verminderten Bruttopension). Liegen die vom Pflegebedürftigen aufzubringenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten beispielsweise bei insgesamt 2.000,– €, leistet die Beihilfe zusätzlich 1.085,– €.

Je höher das Einkommen, desto höher fällt auch der Eigenanteil in Euro aus. Folge: Die über den Eigenanteil hinausgehende Beihilfe sinkt mit steigendem Einkommen bei vollstationärer Pflege in NRW.

In Baden-Württemberg liegen die Eigenanteile gemäß § 9f Abs. 3 BVO BW pauschal und unabhängig vom Einkommen nur bei monatlich 250,– € für Beihilfeberechtigte mit einem Angehörigen. Daher wird dort ein deutlich größerer Anteil der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten als zusätzliche Beihilfe gezahlt.

(MS)

Weitere News zum Thema
  • [] Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe. Unterstützung gibt es unter anderem in Form von Leistungen zur Teilhabe, beim Wohnen, bei der Kommunikation, der Aus- und Weiterbildung – und auch bei Mobilität und Reisen. Auf diesen Bereich möchten mehr

  • [] 2024 treten weitere Maßnahmen der im Juni 2023 beschlossenen Pflegereform in Kraft: Unter anderem werden Leistungen verbessert, der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet und die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige mehr

Weitere News zum Thema